Bei Guthaben des Arbeitnehmers auf Langzeitkonten handelt es sich um individualrechtliche Ansprüche auf Freistellung von der Arbeitspflicht, ähnlich einem Urlaubsanspruch. Die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Entnahme unterliegt nicht der Mitbestimmung, sofern sich dadurch keine Auswirkungen auf andere Arbeitnehmer ergeben (z. B. Anordnung von Mehrarbeit gegenüber den nicht freigestellten Arbeitnehmern, um das fehlende Arbeitszeitvolumen zu kompensieren).

Für die betriebliche Praxis empfiehlt es sich, die Grundsätze der Inanspruchnahme von Langzeitkonten für individuelle Freistellungszwecke in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Dabei sollten insbesondere Verfahrensregelungen (zeitlicher Vorlauf der Planung längerer Freistellungen, Verknüpfung mit Urlaubsplanungen, Umgang mit "Störfällen" etc.) festgehalten werden.

Aufbau und Inanspruchnahme von Langzeitkonten, die (auch) als Beschäftigungssicherungskonten nutzbar sind, bedürfen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG der Regelung durch Betriebsvereinbarung. Denn derartige Konten setzen beim Aufbau eine kollektive Abweichung vom "Grundmodell" der Arbeitszeitverteilung voraus (z. B. kollektives Ansparen von Freischichten statt zeitnahe Gewährung), wodurch der Mitbestimmungstatbestand der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit erfüllt wird. Dies gilt entsprechend für die Entnahme zur Überbrückung einer Unterauslastung, die strukturell eine Abweichung vom Arbeitszeit-Grundmodell "nach unten" beinhaltet und deshalb die Anpassung des Modells erfordert (z. B. Absage von Schichten).

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