Als Teil der auch im Arbeitsrecht grundsätzlich geltenden Vertragsfreiheit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Ansparung von Arbeitszeiten und/oder Entgeltansprüchen zum Zwecke einer Freistellung vereinbaren, soweit nicht höherrangige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Soweit ein auf den Arbeitsvertrag anwendbarer Tarifvertrag keine entsprechende Öffnung für Langzeitkonten enthält, kann die Eröffnung von Wahlmöglichkeiten des Arbeitnehmers zwischen Auszahlung von Entgelten und Verbuchung als Wertguthaben im Rahmen des Günstigkeitsprinzips (Zulässigkeit günstigerer Regelungen) zulässig sein.

Außerhalb tarifvertraglicher Regelungen sind insbesondere die arbeitszeitschutzrechtlichen Grenzen zu beachten. Soweit Ansparguthaben als Wertguthaben verbucht werden sollen, müssen entsprechende Vereinbarungen den vorstehend dargestellten Anforderungen genügen. In Unternehmen mit Betriebsrat empfiehlt sich auch vor dem Hintergrund der Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Abschluss einer Rahmenbetriebsvereinbarung, auf die in individualrechtlichen Regelungen Bezug genommen werden kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge