Die vorstehend skizzierte Problematik der Einbringung von "Zeit"-Bestandteilen in Langzeitkonten wird dann vermieden, wenn das Langzeitkonto ausschließlich durch Entgeltbestandteile angespart wird, die keinen Bezug zum laufenden Arbeitszeitsystem haben. Dies trifft für alle Entgeltbestandteile zu, die dem Arbeitnehmer unabhängig von Dauer und Lage eine Überschreitung der Vertragsarbeitszeiten zustehen.

Bei einer Beschränkung von Ansparleistungen auf "Geld"-Bestandteile tritt allerdings regelmäßig die Frage auf, für welche Arbeitnehmer derartige Ansparmodelle überhaupt infrage kommen. Denn gerade bei angestrebten längeren Freistellungszeiten für einen vorgezogenen und/oder gleitenden Übergang in den Ruhestand muss der Arbeitnehmer je nach Beginn der Ansparphase dauerhaft finanzielle Einbußen in Kauf nehmen, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen.

Hinzu kommt, dass Entgeltbestandteile, die über das Grundentgelt hinausgehen, wie etwa Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge, sich zwar strukturell gut für die Einlage in ein Langzeitkonto eignen, aber mit der Einlage in das Langzeitkonto ihre abgabenrechtliche Privilegierung verlieren. Denn die im Zuge der Freistellung in Anspruch genommenen Wertguthaben sind als laufendes Arbeitsentgelt zu verbeitragen.

Gerade für Arbeitnehmer, die für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf diese "brutto für netto" gezahlten Entgeltbestandteile angewiesen sind, ist deshalb ein Langzeitkonto für den vorgezogenen Ruhestand nur selten realistisch. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht der Arbeitgeber zusätzlich Ansparleistungen fördert und/oder die Grundlohnstruktur so ausgestaltet ist, dass für Arbeitnehmer ausreichend Spielraum zu Einlage von Arbeitsentgelten besteht (z. B. regelmäßig gezahltes Weihnachtsgeld, zusätzliches Urlaubsgeld, Prämien etc.). Erfahrungsgemäß sind Arbeitnehmer tendenziell eher bereit, Entgelte, die "on top" des Grundentgelts gezahlt werden, in ein Ansparkonto zu überführen, als laufendes Grundentgelt umzuwandeln.

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