In der Praxis ist häufig die folgende Konstellation anzutreffen:

Der EoR verpflichtet sich gegenüber dem inländischen Auftraggeber vertraglich dazu, ihm Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, die im Ausland tätig sind. Der EoR schließt mit dem Arbeitnehmer nach Maßgabe des lokalen Rechts einen Arbeitsvertrag ab und ist als dessen Vertragsarbeitgeber dafür verantwortlich, das Arbeitsverhältnis administrativ abzuwickeln. Entsprechend übernimmt der EoR die Lohnabrechnung und führt dazu die jeweils anfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie die Lohnsteuer ab. Ferner meldet der EoR den Arbeitnehmer bei lokalen Behörden an und ist dafür verantwortlich, lokale Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Alle im Zusammenhang mit der Beschäftigung entstehenden Kosten trägt wirtschaftlich der inländische Auftraggeber. Er entrichtet auf Basis eines Dienstleistungsvertrags ein Honorar an den EoR. Das Honorar steht häufig in Relation zu der Bruttovergütung des Arbeitnehmers. Das fachliche arbeitgeberseitige Weisungsrecht überträgt der EoR auf den (inländischen) Auftraggeber. Hingegen verbleibt das disziplinarische Weisungsrecht bei dem EoR, das er gleichwohl in der Praxis regelmäßig nur in enger Abstimmung mit dem (inländischen) Auftraggeber ausübt. Praktisch setzt der inländische Auftraggeber den Arbeitnehmer wie einen eigenen Arbeitnehmer ein und gestaltet das Arbeitsverhältnis auf Basis der fachlichen Weisungen inhaltlich näher aus. Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistungen vollständig remote aus dem Ausland; dies ist jedenfalls theoretisch vorgesehen.

Infografik: Employer of Record

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