In der LKV werden die Personen, die in der allgemeinen Krankenversicherung versicherungsfrei sind, nicht als schutzwürdig betrachtet und deshalb auch nicht pflichtversichert.[1] Dies gilt selbst dann, wenn sie an sich die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der LKV erfüllen. Daher sind Personen, die nach § 6 SGB V krankenversicherungsfrei sind, wie z. B. Beschäftigte mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), Beamte oder Ruhestandsbeamte, nicht mehr pflichtversichert in der LKV.

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