(1) 1Berechtigte, die aus dienstlichen Gründen an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen ein Trennungsgeld nach Maßgabe einer Rechtsverordnung, die das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium[2] [Bis 17.03.2005: das für das Reisekostenrecht zuständige Ministerium] im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium[3] [Bis 17.03.2005: für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium] erlässt. 2Entsprechendes gilt bei einer vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einem Teil der Beschäftigungsbehörde, der an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienstort und dem Wohnort untergebracht ist, oder bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle. 3Die Beauftragung einer Richterin oder eines Richters nach § 22b des Gerichtsverfassungsgesetzes steht der Abordnung gleich; entsprechendes gilt für Richterinnen und Richter auf Probe, die aufgrund von Dienstleistungsaufträgen am jeweiligen Einsatzort verwendet werden.[4] [Bis 07.07.2023: .] 4Die Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes kann der Abordnung gleichgestellt werden.

 

(2) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass den Beamtinnen und Beamten, die zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst-, Ausbildungs- und Wohnort zugewiesen werden, die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden. 2Liegt die Ausbildungsstelle im Ausland, so darf keine höhere Erstattung der Mehrauslagen gewährt werden als bei einer Ausbildung im Inland.

 

(3) Bei Abordnungen zu deutschen Dienststellen im Ausland sowie bei Zuweisungen nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes ins Ausland, die der Abordnung gleichgestellt werden, sind die nach § 15 Abs. 2[5] [Bis 17.07.2009: § 22 Abs. 2] des Bundesreisekostengesetzes vom Bundesministerium des Auswärtigen erlassenen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

 

(4) § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.

[1] Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.
[2] Geändert durch Landesgesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher sowie besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.03.2005.
[3] Geändert durch Landesgesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher sowie besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.03.2005.
[4] Geändert durch Landesgesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.07.2023.
[5] Geändert durch Landesgesetz zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften und zur Verlängerung der Altersteilzeit. Anzuwenden ab 18.07.2009.

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