§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt für

 

1.

die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten,

 

2.

die Richterinnen und Richter im Landesdienst,

 

3.

[1]die zu einem Dienstherrn nach § 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) abgeordneten Beamtinnen und Beamten und

Vom 18.03.2005 bis 30.06.2013:

3.

die zu einem Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3[2] [Bis 30.06.2012: § 2] des Landesbeamtengesetzes (LBG) abgeordneten Beamtinnen und Beamten und

Bis 17.03.2005:

3.

die zu einem Dienstherrn nach § 2 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG) abgeordneten Beamtinnen und Beamten und

 

4.

die in den Landesdienst abgeordneten Richterinnen und Richter

(Berechtigte).

 

(2) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von

 

1.

Auslagen für Dienstreisen [Bis 30.06.2013: , Dienstgänge] [3] und Reisen aus besonderem Anlass (Reisekostenvergütung) und

 

2.

Auslagen aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld).

 

(3) Die Reisekostenvergütung umfasst

 

1.

[4]Fahr- und Flugkostenerstattung (§ 5),

Bis 30.06.2013:

1.

Fahrkostenerstattung (§ 5),

 

2.

Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6),

 

3.

Tagegeld und Aufwandsvergütung für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen (§ 7),

 

4.

Übernachtungskostenerstattung und Aufwandsvergütung (§ 8),

 

5.

Nebenkostenerstattung (§ 9 Abs. 1),

 

6.

Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen (§ 9 Abs. 2),

7.[5]

 

7.

Auslagenerstattung bei Dienstgängen (§ 10),

 

7[6] [Bis 30.06.2013: 8].

Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 13[7] [Bis 30.06.2013: § 14] ),

 

8[8] [Bis 30.06.2013: 9].

Pauschvergütung (§ 14[9] [Bis 30.06.2013: § 15] ),

 

9[10] [Bis 30.06.2013: 10].

Vergütung bei Auslandsdienstreisen (§ 15[11] [Bis 30.06.2013: § 16] ) und

 

10[12] [Bis 30.06.2013: 11].

Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlass (§ 16[13] [Bis 30.06.2013: § 17] ).

[1] Nr. 3 geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.
[2] Geändert durch Landesbeamtengesetz. Anzuwenden ab 01.07.2012.
[3] Gestrichen durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden bis 30.06.2013.
[4] Nr. 1 geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.
[5] Nr. 7 gestrichen durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden bis 30.06.2013.
[6] Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.
[7] Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.
[8] Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.
[9] Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.
[10] Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.
[11] Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.
[12] Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.
[13] Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Dienstreisende sind die in § 1 Abs. 1 genannten Berechtigten, die eine Dienstreise [Bis 30.06.2013: oder einen Dienstgang] [1] ausführen.

 

(2)[2] 1Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind. 2Eine Anordnung oder Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn sie nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt oder die Dienstreise am Dienst- oder Wohnort stattfindet. 3Dienstreisen von Richterinnen und Richtern zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts oder zur Teilnahme an einer Sitzung des Richterwahlausschusses oder des Präsidiums sowie Dienstreisen von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern zur Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege bedürfen nicht der Anordnung oder Genehmigung. 4Als Dienstreisen gelten auch Reisen zu Zwecken der Fortbildung, die im dienstlichen Interesse liegen, sowie Reisen aus Anlass der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung (§ 10) und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

Bis 30.06.2013:

(2) 1Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch[3]angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen der Dienstgeschäfte nicht in Betracht kommt. 2Dienstreisen ...

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