(1) Beamtinnen und Beamte können in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung aufsteigen, auch wenn die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 für diese Laufbahn nicht vorliegen, wenn sie
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sich im Endamt ihrer bisherigen Laufbahn befinden; ist das Endamt ein Amt mit Amtszulage, so kann der Aufstieg auch aus dem Amt ohne Amtszulage erfolgen, |
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sich in mindestens zwei unterschiedlichen Aufgabengebieten ihrer Laufbahn bewährt haben, |
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seit mindestens einem Jahr erfolgreich überwiegend Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrnehmen, |
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nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen überdurchschnittlichen Leistungen für diese Laufbahn geeignet erscheinen und |
(2) Über den Aufstieg entscheidet die für die Ernennung in der neuen Laufbahn zuständige Behörde.
(3) Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.
(4) 1Die Ministerien können im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Innenministerium ein Verfahren zur Feststellung der Eignung für den Aufstieg und laufbahnspezifische Voraussetzungen für den Aufstieg festlegen. 2Hierzu gehören insbesondere erfolgreich absolvierte Einführungszeiten, die Teilnahme an für die neue Laufbahn qualifizierenden Fortbildungen mit Abschlussprüfung sowie besondere Anforderungen hinsichtlich einer Berufserfahrung in bestimmten Aufgabenbereichen. 3Die Ministerien können in den Rechtsverordnungen ferner
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in Abhängigkeit von der Qualifizierung nach Absatz 1 Nr. 5 festlegen, welches Amt der nächsthöheren Laufbahn höchstens verliehen werden kann, |
(5) Wird die Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 im Rahmen des Aufstiegs vom mittleren in den gehobenen Dienst entsprechend einem durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung ausgestalteten Vorbereitungsdienst an einer Hochschule im Sinne von § 69 des Landeshochschulgesetzes absolviert, so kann das Studium auch ohne die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 aufgenommen werden.
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