(1) 1Hochschulen, deren Ausbildungsgänge vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 10[1] ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, können als besondere staatliche Hochschulen für angewandte Wissenschaften errichtet werden. 2Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese staatlichen Hochschulen zu errichten und aufzuheben.

 

(2) 1Für die Hochschulen für öffentliche Verwaltung und Finanzen, für Rechtspflege sowie für Polizei kann durch Rechtsverordnung abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt werden, dass

 

1.

sie keine Rechtsfähigkeit besitzen,

 

2.

sie andere Organe und ein anderes Verfahren haben,

 

3.

das Verfahren über die Berufung von Professorinnen oder Professoren anders geregelt wird,

 

4.

nur Beamtinnen und Beamte Zugang zum Studium erhalten,

 

5.

die Immatrikulation mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses endet,

 

6.

das Studium auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 LBG oder entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist und abgeschlossen wird; dabei kann von § 32 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 Teilsatz 2 abgewichen werden,

 

7.

das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium, das für die betreffende Laufbahn zuständig ist, die Aufsicht führt und Professorinnen oder Professoren für die Dauer von jeweils bis zu einem Studienjahr von ihren Lehrverpflichtungen, der Pflicht zur Teilnahme an Prüfungen und der Selbstverwaltung freistellen und zu einer praktischen Tätigkeit in der Verwaltung abordnen kann,

 

8.

von der Ernennung von Professorinnen und Professoren abgesehen werden kann, die Bestimmungen des § 45 Absätze 2 und 4 keine Anwendung finden und die sonstigen hauptberuflichen Lehrkräfte und die Lehrbeauftragten vom jeweils zuständigen Ministerium bestellt werden; dabei kann von § 44 Absätze 1 und 2 abgewichen werden,

 

9.

der Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 nur bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Übrigen besteht; Eignungsprüfungsordnungen nach § 58 Absatz 2 Nummer 6 Teilsatz 6 können die in Absatz 1 genannten Hochschulen durch Satzung treffen, die der Zustimmung des aufsichtsführenden Ministeriums bedarf,

 

10.

[2]sie einzelne weiterbildende Masterstudiengänge im Bereich der europäischen oder internationalen Zusammenarbeit einrichten können, die auf eine Tätigkeit sicher sowohl innerhalb als auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgerichtet sind.

2Eine Prorektorin oder ein Prorektor der Hochschule für Polizei, die oder der nicht hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung ist, kann vom Innenministerium im Einvernehmen mit der Hochschule in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. 3Die Präsidentin oder der Präsident[3] [Bis 30.12.2020: Die Rektorin oder der Rektor] und die Prorektorin oder der Prorektor der Hochschule für Polizei können aus wichtigem Grund vom Innenministerium im Einvernehmen mit der Hochschule abberufen werden; § 17 Absätze 4 und 7 sowie § 18 Absatz 4[4] [Bis 30.12.2020: Absatz 5] Sätze 6 und 7 gelten entsprechend. 4Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach Satz 1.

 

(3) Für die Hochschulen für Rechtspflege und für Polizei kann durch Rechtsverordnung über Absatz 2 hinausgehend abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt werden, dass das für die betreffende Laufbahn zuständige Ministerium die Aufsicht führt und die Zuständigkeiten wahrnimmt, die in diesem Gesetz für das Wissenschaftsministerium vorgesehen sind, ausgenommen die Zuständigkeiten nach § 34 Absatz 4 und § 58 Absatz 2 Nummer 10.

 

(4) 1Für Hochschulen ohne Rechtsfähigkeit können die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 Absatz 2 und § 13 Absatz 9 erforderlichen Regelungen durch Rechtsverordnung getroffen werden. 2In dieser Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, welche der zur Durchführung der Evaluation erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet und in welchem Umfang und in welcher Form sie veröffentlicht werden. 3Satz 1 gilt entsprechend für die Befugnisse nach § 12 Absatz 3 und Absatz 6 Satz 7. [5]4Für die Hochschulen ohne Rechtsfähigkeit erlässt das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich die jeweilige Hochschule errichtet ist, die zur Ausführung erforderlichen Rechtsverordnungen.

 

(5) Der bis zum 31. Dezember 2017 erworbene Abschluss der Ausbildung an der Notarakademie Baden-Württemberg (Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars) wird den berufsbefähigenden Abschlüssen an den besonderen staatlichen Hochschulen für Rechtspflege und für öffentliche Verwaltung gleichgestellt.

 

(6) 1Der Bund kann zur Ausbildung von Beamtinnen und Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes, die unmittelbar oder mittelbar im Bundesdienst stehen, Fachhochschulen und Außenstellen von Fachhochschulen in Baden-Württemberg errichten und betreiben, wenn sie den nach den Absätzen 1 bis 3 errichteten Hochschulen für öffentliche Verwaltung gleichwertig sind. 2Die Gleichwertigkeit wird vom Wissenschaftsministerium festgestellt. 3Die §§ 70 bis 72 gelten entsprechend.

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