Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulage. Betriebsvereinbarung. Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Schleswig-Holstein

 

Leitsatz (redaktionell)

Es besteht kein individualrechtlicher Zahlungsanspruch der Arbeitnehmer, wenn ein Tarifvertrag die Zahlung eines bestimmten Zulagenvolumens einer Betriebsvereinbarung vorbehält und in dieser von der Regelung einer möglichen Anpassung der Zahlung kein Gebrauch gemacht wird.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Urteil vom 01.06.2007; Aktenzeichen 4 Ca 471/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 01.06.2007 – 4 Ca 471/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer Zulage.

Der Kläger ist seit dem 27.04.1994 als Gießereiwerker bei der Beklagten beschäftigt. Sein Monatslohn/Zeitlohn betrug zuletzt 1.916,– EUR brutto.

Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Schleswig-Holstein Anwendung. Der Lohnrahmentarifvertrag vom 23.05.1991 (LRTV) sieht in § 6 Ziff. 3 eine Zeitlohnzulage vor. Die Regelung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

„Zeitlohnzulage

3.

Die Zulagen für Zeitlohnarbeiter innerhalb einer Tätigkeitsgruppe müssen ab der 5. Woche nach ihrer Einstellung im Durchschnitt 10 % über dem Grund-lohn der betreffenden Tätigkeitsgruppe liegen.

Ab 01.01.1974 erhält vorstehende Bestimmung folgende Fassung: Zeitlohnarbeiter erhalten ab der 5. Woche nach ihrer Einstellung eine Zulage gemäß folgenden Bestimmungen:

Die Zeitlohnzulagen betragen im Durchschnitt des Betriebes ab 01.01.1974 in den Tätigkeitsgruppen 1 bis 5 und 6 bis 9 jeweils 13 %, ab 01.01.1975 in den Tätigkeitsgruppen 2 bis 5 und 6 bis 9 jeweils 16 %.

Bei der Berechnung dieses Durchschnitts bleiben bis zur Tätigkeitsgruppe 8 Vorarbeiter von Akkordarbeitern außer Ansatz. Sie erhalten im Benehmen mit dem Betriebsrat zum Grundlohn besondere Ausgleichszulagen.

Bei der Berechnung des Durchschnitts bleiben ferner Zeitlohnarbeiter während der Probezeit und Minderleistungsfähige gemäß Ziffer 4 außer Ansatz.”

Mit Datum 17.12.2004 schlossen die Beklagte und der bei ihr gewählte Betriebsrat eine „Betriebsvereinbarung zur Festlegung der tariflichen Leistungszulage” (Anlage B 1 = Bl. 29 f d. A.). Darin heißt es auszugsweise:

„Betriebsvereinbarung zur Festlegung der tariflichen Leistungszulage

Zur Festlegung der tariflichen Leistungszulage vereinbaren die Betriebsparteien folgendes Vorgehen:

  • • Die Leistungszulage ist entsprechend der persönlichen Leistungserbringung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters festzulegen und zu zahlen. Die Beurteilung der Leistungserbringung obliegt dem Vorgesetzten in Abstimmung mit dem Gruppensprecher oder Vorarbeiter. Bei Nichteinigung sind die Betriebsparteien einzuschalten.
  • • Die Beurteilung ist für jeden Mitarbeiter im Bedarfsfall, jedoch mindestens einmal jährlich durchzuführen. Geplante Anlern- und Einweisungsvorgänge müssen jedoch vor einer Beurteilung abgeschlossen sein.
  • • Basis ist der Beurteilungsbogen gemäß Anlage 1 (für gewerbliche Mitarbeiter) bzw. Anlage 2 (für Angestellte). Der Vorgesetzte stuft den Mitarbeiter entsprechend der vorgegebenen Kriterien auf diesem Bogen ein. Die Leistungszulage errechnet sich aus der Summe der Einzelbewertungen (Beispiel: Anlage 3). Der Beurteilungsbogen ist dem Mitarbeiter in Kopie auszuhändigen und wird Bestandteil der Personalakte. Auf Wunsch des Mitarbeiters kann ein Gespräch über die Beurteilung erfolgen.
  • • Jeweils zum 1.5. eines Jahres (erstmalig in 2006) wird festgestellt, ob die nach Tarifvertrag vorgesehenen, durchschnittlichen Leistungsprozente (z. Zt. 16 % in LG 2 bis 5 und 16 % in LG 6 bis 9 bzw. 6 % in den Gehaltsgruppen) erfüllt sind. Ergibt sich eine wesentliche Abweichung, so wird zwischen den Betriebsparteien eine einvernehmliche Lösung gesucht.”

Zusätzlich zu seinem Monatslohn/Zeitlohn erhielt der Kläger im Jahr 2006 und in den Jahren zuvor eine Zeitlohnzulage in Höhe von 10 %. Im Jahr 2006 betrug die Zeitlohnzulage bei der Beklagten in den Tätigkeitsgruppen 6 bis 9 im Durchschnitt annähernd 14 %.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage Zahlung desjenigen Differenzbetrags, der sich aus der für die Monate Januar 2000 bis Dezember 2006 gezahlten 10 %-igen Zulage und einer 16 %-igen Zulage ergibt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er könne die von ihm als Leistungszulage bezeichnete Zeitlohnzulage in Höhe von 16 % seines Tarifgehaltes verlangen. Weil die Beklagte nicht wie vom Tarifvertrag gefordert durchschnittlich 16 % als Zulage zahle, sondern nur rund 14 %, habe er einen individuellen Anspruch auf Zahlung des Durchschnittsbetrags. Er sei auch befugt, diesen Anspruch im Individualklageverfahren geltend zu machen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 344,88 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.02.2007 zu zahlen.
  2. Die Beklagte zu verurteile...

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