Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitlichkeit. Verhinderung. Entgeltfortzahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung ist auch dann auf sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit hinzutritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderungen die Sechs-Wochen-Fristen einmal in Anspruch nehmen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls.

 

Normenkette

EFZG § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 06.12.2006; Aktenzeichen 4 Ca 880/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.12.2006 – 4 Ca 880/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Er ist bei ihr seit 25.10.2000 als Kraftfahrer zu einem monatlichen Bruttolohn von 2.337,00 EUR beschäftigt. Seit dem 16.02.2006 ist er dauerhaft nicht mehr zur Arbeit erschienen und aufgrund eigener Erklärung durchgängig arbeitsunfähig. Nachdem die Beklagte für die ersten sechs Wochen ab Beginn der Erkrankung (16.02.2006) Entgeltfortzahlung geleistet hat, erfolgte keine Zahlung mehr.

Mit der Behauptung, er sei ab 24.04.2006 nicht mehr aufgrund Unfallfolgen erkrankt, sondern aufgrund einer anderen Erkrankung, verfolgt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Entgeltfortzahlung von weiteren sechs Wochen beginnend ab dem 24.04.2006. Er hat geltend gemacht, weil ein Wechsel der Krankheit eingetreten sei, schulde die Beklagte weitere Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum. Er habe nämlich ab dem 23.04.2006 bis 08.05.2006 unter Rückenschmerzen gelitten und ab 12.05.2006 sei er mit Depressionen und Rückbeschwerden belastet werden.

Der Kläger hat beantragt,

  1. den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 545,30 EUR brutto Arbeitslohn für den Monat April 2006 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.05.2006 zu zahlen,
  2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.337,00 EUR brutto Arbeitslohn für den Monat Mai 2006 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.066.2006 zu zahlen,
  3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 311,60 EUR brutto Arbeitslohn für den Monat Juni 2006 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.07.2006 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, die Klage seit nicht schlüssig, weil der Kläger seit dem 16.02.2006 durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei. Das die Arbeitsunfähigkeit vom 16.02.2006 bis 23.04.2006 aus einem Arbeitsunfall beruhe, sei ihm unbekannt. Nennenswerte Unfälle habe der Kläger nicht erlitten. Außerdem habe der Kläger seine Verpflichtung zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit ab dem 23. oder 24.04. nicht genügt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 06.12.2006 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch sei nicht begründet, weil der Kläger weder vorgetragen habe, dass er nach dem 16.02.2006 zu irgendeiner Zeit wieder genesen sei, noch habe sich dies aus den Umständen ergeben. Es könne daher die Ursächlichkeit der Erkrankung dahinstehen. Auch sei eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorgelegt worden was ein Zurückhaltungsrecht des Beklagten auslöse.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde dem Kläger am 12.01.2007 zugestellt. Er hat hiergegen am 12.02.2007 Berufung eingelegt und diese Berufung, nachdem die Frist zur Begründung bis 12.04.2007 verlängert worden war mit am 19.03.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch auf § 3 Abs. 1 LFZG beruhe. Dieser werde beschränkt, wenn die Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Erkrankung vorliege (§ 3 Abs. 1 S. 2 LFZG). Diese Einschränkung käme nicht zur Anwendung, wenn der Kläger infolge einer anderen Erkrankung Arbeitsunfähig sei. In diesem Falle entstehe ein Entgeltfortzahlungsanspruch für weitere sechs Wochen. Dem Beklagten obliege es den Beweis zu führen, dass eine Fortsetzungserkrankung vorliegen.

Unter Benennung des Zeugnisses der ihn behandelnden Ärzte und des Schreibens der M. legt der Kläger wiederholt dar, dass verschiedene Ursachen seine Erkrankung bedingten.

Das Arbeitsgericht habe auch zu Unrecht den Anspruch deswegen abgelehnt, weil eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorgelegen habe. Dies sei unzutreffend, weil die Arbeitsunfähigkeit zwischen den Parteien unstreitig sei. Nach dem die Krankenkasse Krankengeld gezahlt hat, hat der Kläger seinen Antrag modifiziert und beantragt nunmehr:

Unter Abänd...

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