Entscheidungsstichwort (Thema)

Mehrarbeitsvergütung. Entgeltzahlung für Betriebsratstätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Betriebsratsmitglied kann erst nach Aufforderung zur Arbeitsbefreiung und Fristsetzung vom Arbeitgeber Mehrarbeitsvergütung nach § 37 Abs. 3 BetrVG verlangen.

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 18.03.2009; Aktenzeichen 4 Ca 501/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.03.2009 – 4 Ca 501/08 – teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 162,77 EUR brutto, weitere 82,43 EUR brutto, weitere 52,90 EUR brutto, weitere 58,12 EUR brutto jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 03.11.2008 zu zahlen.

Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger ¾, der Beklagten ¼ auferlegt. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, beschäftigt im Bau- und Handwerkermarkt der Beklagten in A-Stadt, und Mitglied des dortigen Betriebsrates, seit 2005 als dessen Vorsitzender, ist zugleich Vorsitzender des Gesamtbetriebsrates, der neun Märkte vertritt, Mitglied bzw. Vorsitzender des EDV-Ausschusses, des Wirtschaftsausschusses und des Gesamtbetriebsratsausschusses sowie Angehöriger des Konzernbetriebsrats.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt er noch weitere Vergütungsansprüche für nicht von der Beklagten bezahlte Arbeitszeit, die der Kläger als notwendige Betriebsratsarbeit bezeichnet. Mit dem Kläger vereinbart war eine monatliche Arbeitszeit von 175 Stunden. Es erfolgten monatliche Verdienstabrechnungen, die im Laufe des Rechtsstreits von der Beklagten mehrfach modifiziert worden sind. In der ersten Abrechnung für März 2008 berechnete die Beklagte ein Monatsgehalt, errechnet aus 163,71 Stunden, aus und zog eine Gehaltsdifferenz von 33,50 Stunden mit 472,55 EUR ab.

Im April 2008 rechnete die Beklagte in einer Korrekturabrechnung 169,16 Stunden ab und zog weitere 110 Stunden ab. Die Stundenreduzierung erfolgte im Hinblick auf Streik und Aussperrung, worauf in der Abrechnung ausdrücklich hingewiesen wurde. Für Juli 2008 erfolgten wiederum seitens der Beklagten Abzüge von der Grundvergütung, errechnet aus 175 Stunden. Der Kläger besprach mit seiner Prozessbevollmächtigten am 04.07.2008 in der Zeit von 10:15 Uhr bis 13:30 Uhr verschiedene Angelegenheiten. Im Oktober 2008 zog die Beklagte u. a. vier Stunden insgesamt ab, für die Zeit von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr am 25.09.2008 und von drei Stunden für die Zeit von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr an einem nicht weiter spezifizierten Tag.

Der Kläger macht des Weiteren noch Überstundenvergütung geltend. Hierzu bezeichnet er Zeiten, die durch sogenannte Überstundenzettel belegt sind und die ausweislich der in den Gerichtsakten verbliebenen Unterlagen durchweg Betriebsratstätigkeiten bezeichnen, die der Kläger an bestimmten Tagen verrichtet hat. Nach Darstellung des Klägers handelt es sich hierbei um Tage, die außerhalb seines normalen Schichtsystems lagen.

Der Kläger hat mit seiner beim Arbeitsgericht Trier erhobenen, mehrfach erweiterten Klage die Auffassung vertreten, dass sämtliche Abzüge seitens der Beklagten nicht gerechtfertigt seien, er habe an allen bezeichneten Zeiten notwendige Betriebsratstätigkeit verrichtet, die von der Beklagten zu vergüten wären. Da sich der Sachverhalt im Übrigen im Berufungsverfahren nicht verändert hat, wird auf den äußerst umfangreichen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 18.03.2009 Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, 472,55 EUR brutto an den Kläger zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, 1.570,97 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2008 an den Kläger zu zahlen,
  3. die Beklagte zu verurteilen, 898,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2008 an den Kläger zu zahlen,
  4. die Beklagte zu verurteilen, 1.551,64 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2008 an den Kläger zu zahlen,
  5. die Beklagte zu verurteilen, 796,98 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2008 an den Kläger zu zahlen,
  6. die Beklagte zu verurteilen, 1.181,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an den Kläger zu zahlen,
  7. die Beklagte zu verurteilen, 606,55 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Juli an den Kläger zu zahlen,
  8. die Beklagte zu verurteilen, 338,54 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2008 an den Kläger zu zahlen,
  9. die Beklagte zu verurteilen, 43,59 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2008 an den Kläger zu zahlen,
  10. die Beklagte zu verurteilen, 578,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpu...

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