Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllungsanspruch

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 615 BGB begründet keinen eigenständigen Anspruch. Es verbleibt der ursprüngliche Erfüllungsanspruch.

2. Eine Klage auf künftige Leistung ist bei Besorgnis, der Schuldner werde sich seiner Verpflichtung entziehen, statthaft.

 

Normenkette

BetrVG § 37 Abs. 2; BGB § 615 S. 1; MTV Groß- und Außenhandel NRW § 2 Nr. 1, § 4 Nr. 5 Buchst. a)-b); ZPO § 259; ArbGG § 69 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Entscheidung vom 05.10.2018; Aktenzeichen 1 Ca 273/18)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05. Oktober 2018 - 1 Ca 273/18 - teilweise abgeändert und der Klarstellung halber insgesamt wie folgt neu gefasst:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.066,88 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 172,24 Euro seit dem 02. Mai 2018, aus weiteren 172,24 Euro seit dem 02. Juni 2018, aus weiteren 172,24 Euro seit dem 02. Juli 2018, aus weiteren 172,24 Euro seit dem 01. August 2018, aus weiteren 172,24 Euro seit dem 03. September 2018, aus weiteren 172, 24 Euro brutto seit dem 01. Oktober 2018, aus weiteren 172,24 Euro brutto seit dem 02. November 2018, aus weiteren 172,24 Euro brutto seit dem 03. Dezember 2018, sowie aus weiteren 172, 24 Euro brutto seit dem 02. Januar 2019 zu zahlen.
    2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • II.

    Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

  • III.

    Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt der Kläger zu 96 %, die Beklagte zu 4 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 84 %, die Beklagte zu 16 %.

  • IV.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zusätzliche Gutschrift von Arbeitsstunden für an Feiertagen geleistete Arbeit auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers, über die Zahlung von Nachtschichtzuschlägen im Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeiten des Klägers und für die Zeit seiner Freistellung anlässlich einer von der Beklagten beabsichtigten Kündigung, sowie über Ansprüche auf Verzugskostenpauschale.

Der Kläger ist seit 01. Januar 2001 bei der Beklagten, zuletzt als LKW-Verlader im Distributionszentrum Z.-Stadt tätig, wobei er - im Berufungsverfahren unstreitig - seit 17. März 2008 ausschließlich in der ab 18.00 Uhr beginnenden Nachtschicht eingesetzt wurde. Der Kläger, der Mitglied des bei der Beklagten in Z.-Stadt gewählten Betriebsrates ist, bezieht letzthin einen monatlichen Bruttolohn inklusive Jahressonderzahlungen von 2.804,84 Euro brutto, was einem Bruttostundenlohn von 17,26 Euro entspricht. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach den Bestimmungen des mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrages vom 13. Dezember 2000 (Bl. 155 ff. d. A., im Folgenden: AV), zuletzt in der Fassung des Änderungsvertrages vom 14. März 2008 (Bl. 217 ff. d. A.; im Folgenden: ÄV). Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 AV gelten für das Arbeitsverhältnis - ergänzend zu den arbeitsvertraglichen Bestimmungen, der Betriebsordnung und den arbeitgeberseitigen Richtlinien und Weisungen - der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung, soweit im Arbeitsvertrag oder der jeweiligen Betriebsordnung nichts anderes vereinbart ist. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die Beklagte Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbands.

§ 2 Nr. 1 Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2007, zuletzt idF ab 01. Januar 2012 (im Folgenden: MTV Groß- und Außenhandel NRW) lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 2 Arbeitszeit

1. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden. Sie vermindert sich um die an gesetzlichen Wochenfeiertagen ausfallenden Arbeitsstunden. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ist festzulegen.

..."

§ 4 Nr. 4 und 5 MTV Groß- und Außenhandel NRW regeln Nacht- und Sonn- bzw. Feiertagsarbeit ua. folgendermaßen:

§ 4 Mehr-, Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit

...

4.

a) Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 20.00 bis 6.00 Uhr bzw. Marktbeginn geleistete Arbeit. Für Nachtarbeit ist ein Nachtarbeitszuschlag von 50 % zu vergüten. ...

5.

a) Sonn- und Feiertagsarbeit ist die in der Zeit am Sonntag bzw. an einem gesetzlichen Feiertag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.

b) Für Sonntagsarbeit ist ein Zuschlag von 100 %, für Feiertagsarbeit ein Zuschlag von 200 % zu vergüten.

..."

Wegen des weiteren Inhalts des MTV Groß- und Außenhandel NRW wird auf Bl. 42 ff. d. A. Bezug genommen.

Der Kläger wurde am 01. November 2017 und am 26. Dezember 2017 in der bei der Beklagten grundsätzlich ab 18.00 Uhr beginnenden Nachtschicht eingesetzt. Wegen eines Systemfehlers im Abrechnungssystem der Beklagten, welches automatisch an Feiertagen die volle Schicht und nicht lediglich eine anteilig am Feiertag geleistete Schicht bucht, wurden dem Arbeitszeitkonto des Klägers jeweils ohne Pause für den 01. November 2017 statt tatsä...

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