Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllungsanspruch bei ungleicher Entlohnung von Frauen und Männern. Anpassung der Vergütung "nach oben" und Verjährung des Entschädigungsanspruchs bei Benachteiligung einer Arbeitnehmerin in der Schuhproduktion

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach der Wertung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 AGG ist bei einer gesetzwidrigen Benachteiligung eine Grundlage für Ansprüche auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeiten gegeben; auch § 612 Abs. 3 BGB a.F. stellte trotz seiner Formulierung als Verbotsnorm eine Anspruchsgrundlage für die vorenthaltenen Entgeltbestandteile dar.

2. Auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gibt benachteiligten Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf die Leistungen, die ihnen aufgrund ihres Geschlechts vorenthalten wurden; die Beseitigung der Benachteiligung bei der Entgeltzahlung kann nur durch eine "Anpassung nach oben" erfolgen.

3. Nach § 15 Abs. 4 AGG muss ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden; der Erfüllungsanspruch auf die als Frau vorenthaltenen Leistungen unterliegt nicht der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG.

4. Hinsichtlich des Fristbeginns und damit der Frage, wann Kenntniserlangung von der Benachteiligung vorliegt, kann auf die Maßstäbe des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit der Maßgabe zurückgegriffen werden, dass wegen des Wortlauts von § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG eine grob fahrlässige Unkenntnis nicht genügt; Kenntnis von der Benachteiligung hat die Arbeitnehmerin daher dann, wenn sie Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen (Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts) hat.

 

Normenkette

AGG §§ 1, 15 Abs. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2; BGB § 199 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 4 S. 2; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 06.08.2014; Aktenzeichen 2 Ca 3713/13)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 6.8.2014 - 2 Ca 3713/13 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.374,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.8.2013 zu zahlen.
    2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
  • II.

    Die Klägerin hat 67 % und die Beklagte 33 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 10 % der Klägerin und zu 90 % der Beklagten auferlegt.

  • III.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin aufgrund geschlechtsspezifischer Benachteiligung.

Die Klägerin war seit dem 01.12.1994 als Produktionsmitarbeiterin im Schuhfabrikationsbetrieb der Beklagten beschäftigt.

Die Beklagte zahlte bis 31.12.2012 den in der Produktion beschäftigten Frauen bei gleicher Tätigkeit einen geringeren Stundenlohn als den Männern. Die Klägerin erhielt in der Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2003 einen Stundenlohn von 8,45 €, danach einen Stundenlohn von 8,61 €. Demgegenüber belief sich der Stundenlohn der Männer, die mit der gleichen Arbeit wie die Klägerin betraut waren, vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2003 auf 9,56 € und danach auf 9.66 €.

Ein diese Ungleichbehandlung rechtfertigender Grund bestand unstreitig nicht. Auch die ihren Mitarbeitern gewährte Anwesenheitsprämie (5 % des Bruttolohnes) sowie das Weihnachtsgeld (Berechnungsformel: 172 Stunden x Stundengrundlohn x 40 %) und das Urlaubsgeld (Berechnungsformel: 28 Tage x Stundengrundlohn x 8 Stunden x 46,5 %) berechnete die Beklagte für die bei ihr beschäftigten Frauen bis zum 31.12.2012 auf der Grundlage deren niedrigeren Stundenlohnes.

Die geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung von Frauen und Männern bei der Entlohnung - jedenfalls betreffend die Zeit ab dem 01.01.2009 - ist der Klägerin spätestens seit einer Betriebsversammlung, die im September 2012 stattfand, bekannt. Ob die Klägerin bereits seit einem früheren Zeitpunkt von dieser Ungleichbehandlung Kenntnis hatte, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 23.11.2012 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten bezifferte Nachzahlungsansprüche wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung für die Zeit ab dem 01.01.2009 sowie einen diesbezüglichen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend gemacht und die Beklagte darüber hinaus aufgefordert, "umfassend" Auskunft darüber zu erteilen, ob und inwieweit sie bereits vor dem 01.01.2009 hinsichtlich ihrer Arbeitsvergütung und sonstiger Vergütungsbestandteile aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert wurde. Im Rahmen eines zwischen den Parteien außergerichtlich geführten Schriftwechsels haben diese am 18.12.2012 eine Vereinbarung getroffen, nach deren Inhalt die Beklagte auf die Einrede der Verjährung diesbezüglicher Ansprüche verzichtete, die nicht bereits bei Abschluss der betreffenden Vereinbarung verjährt waren. Die von der Klägerin begehrte Auskunft über die Höhe der Arbeitsvergütung der Männer, die mit der gleichen...

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