Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestellung des Wahlvorstands und nachträgliche Erhöhung der Mitgliederzahl. einstweiliger Verfügung

 

Leitsatz (amtlich)

Wird durch Beschluss des Betriebsrats die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder nachträglich auf mehr als 3 Mitglieder erhöht, kann der Erhöhungsbeschluss isoliert durch das Arbeitsgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren als unwirksam erklärt werden, wenn die Erhöhung der Mitgliederzahl nicht erforderlich war im Sinn des § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

 

Normenkette

BetrVG § 16

 

Verfahrensgang

ArbG Würzburg (Beschluss vom 24.04.2006; Aktenzeichen 5 BVGa 13/06 A)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 24.04.2006, Az. 5 BVGa 13/06 A abgeändert.

II. Es wird festgestellt, dass die Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Wahlvorstands von 3 auf 5 durch Beschluss des Betriebsrats vom 12.04.2006 rechtsunwirksam ist.

III. Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Wirksamkeit der Einsetzung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat (Beteiligter zu 2.) sowie über einen Anspruch der Antragstellerin (Beteiligte zu 1.) zur Untersagung der weiteren Durchführung der Betriebsratswahl, die nach dem Wahlausschreiben am 26.05.2006 stattfinden soll.

In einem vorausgehenden Verfahren vor dem Arbeitsgericht Würzburg, Az. 6 BVGa 5/06 A – LAG Nürnberg 6 TaBV 19/06 – hat das LAG Nürnberg durch den am 30.03.2006 verkündeten Beschluss festgestellt, dass die Einsetzung des Wahlvorstands durch den Beschluss des Beteiligten zu 2. unwirksam ist, und dem Beteiligten zu 3. (dem Wahlvorstand) die weitere Durchführung der Betriebsratswahl, insbesondere den Erlass eines Wahlausschreibens untersagt. In diesem vorausgehenden Verfahren hatten die Beteiligten darüber gestritten, ob der Beteiligte zu 2. einen Wahlvorstand mit 9 Mitgliedern einsetzen durfte.

Nach Abschluss des vorausgehenden Verfahrens hat der Betriebsrat zunächst mit Beschluss vom 05.04.2006 einen Wahlvorstand mit 3 Mitgliedern eingesetzt und 3 Ersatzmitglieder bestellt.

In der Wahlvorstandssitzung vom 10.04.2006 hat der Wahlvorstand in der Besetzung mit 3 Mitgliedern das Wahlausschreiben angefertigt und beschlossen und als Wahltag den 26.05.2006 bestimmt. In der Wahlvorstandssitzung vom 10.04.2006 beschloss der Beteiligte zu 3. weiterhin einen Antrag an den Betriebsrat zu stellen, die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes auf 5 zu erhöhen und die Zahl der Ersatzmitglieder auf 4. Diesem Antrag kam der Beteiligte zu 2. nach und erhöhte mit Beschluss vom 12.04.2006 die Zahl der Mitglieder des Beteiligten zu 3. auf 5, die der Ersatzmitglieder auf 4.

Die Antragstellerin hat sich mit dem am 13.04.2006 beim Arbeitsgericht Würzburg eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Bestellung von 5 Wahlvorstandsmitgliedern gewandt. Sie hat im Termin zur Anhörung der Beteiligten am 24.04.2006 folgende Anträge gestellt:

  1. Festzustellen, dass die Einsetzung des Wahlvorstands durch Beschluss des Beteiligten zu 2. unwirksam ist.
  2. Dem Beteiligten zu 3. die weitere Durchführung der Betriebsratswahl zu untersagen.

Das Arbeitsgericht hat mit dem am 24.04.2006 verkündeten Beschluss den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Das Arbeitsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe keinen Verfügungsanspruch. Sowohl der Antrag zu 1. als auch der Antrag zu 2. würden dazu führen, dass die Betriebsratswahl, so wie sie bereits eingeleitet worden sei, abgebrochen werden würde. Beschlüsse zur Bestellung eines Wahlvorstands seien nicht nachträglich korrigierbar, eine einmal erfolgte Bestellung könne der Betriebsrat nicht mehr widerrufen. Auch dem Arbeitsgericht sei ein korrigierender Eingriff in die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstands nicht erlaubt. Es habe nur die Möglichkeit, den Wahlvorstand in seiner Gesamtheit neu zu bestellen. Auf eine solche Korrektur liefe die Kassation des Erhöhungsbeschlusses hinaus. Ein Wahlabbruch hätte zur Folge, dass die Wahl bis zum Ende der Betriebsratsperiode am 31.05.2006 nicht mehr durchgeführt werden könne, weshalb eine betriebsratslose Zeit entstünde. Hierin liege ein Unterschied zum vorausgegangenen Verfahren. Dort sei die Durchführung der Betriebsratswahl noch bis zum Ablauf der Amtsperiode am 31.05.2006 möglich gewesen.

Ein Abbruch der Betriebsratswahl komme nach Auffassung des Gerichts jedenfalls bei solchen Fehlern im Wahlverfahren in Frage, die mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Nichtigkeit der nachfolgenden Betriebsratswahl führen würden. Höchst problematisch sei dies bei Fehlern, die lediglich zur Anfechtbarkeit der Wahl führten. Eine Nichtigkeit der Wahl wegen zu hoher Zahl der Wahlvorstandsmitglieder komme offensichtlich nicht in Betracht. Auch eine Wahlanfechtung würde nach Auffassung des Gerichts nicht mit Sicherheit zum Erfolg führen.

Es stehe auch nicht zur Überzeugung des Gerichts f...

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