Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilzeitanspruch und Ausschlussfristen. Betriebliche Gründe. Unverhältnismäßige Kosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitszeitverringerungsanspruch nach § 8 TzBfG ist ein Anspruch eigener Art mit eigenen Fristenregelungen, auf den Ausschlussfristen generell nicht anwendbar sind.

2. Erfordert der Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers die Anschaffung eines weiteren Dienstwagens für den Einsatz einer mit durchschnittlich 9 Wochenstunden einzustellenden Ersatzkraft, so stehen dem Arbeitszeitverringerungsverlangen betriebliche Gründe i.S.v. § 8 Abs. 4 S. 1 u. 2 TzBfG entgegen, weil die Verringerung der Arbeitszeit unverhältnismäßige Kosten verursacht.

 

Normenkette

TzBfG § 8

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 31.01.2001; Aktenzeichen 10 Ca 419/01)

 

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 31.01.2001 (10 Ca 419/01) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Teilzeitarbeit in dem von ihm gewünschten Umfang hat.

Der am … geborene, ledige Kläger ist seit dem 01.04.1971 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Monteur im Außendienst beschäftigt. Die Parteien gehören den tarifschließenden Verbänden der Metallindustrie Niedersachsen an. Die derzeitige regelmäßige (tarifliche) wöchentliche Arbeitszeit des Klägers beträgt 35 Stunden bei einem festen Monatslohn von 2.655,47 EUR (5.193,65 DM) brutto.

Das Vertriebsgebiet … der Beklagten, in dem der Kläger beschäftigt ist, gehört zur Vertriebsniederlassung H., die 4 Vertriebsgebiete umfasst, in denen insgesamt 300 Mitarbeiter beschäftigt sind. Im Vertriebsgebiet … sind 50 Mitarbeiter beschäftigt, von diesen sind 15 in der Montage tätig und 30 im technischen Außendienst. Teilzeitkräfte beschäftigt die Beklagte im Vertriebsgebiet … nicht. Auch in den anderen Vertriebsgebieten gibt es im Service keine Teilzeitstellen. Die Monteure und Servicetechniker bei der Beklagten – so auch der Kläger – haben alle einen geleasten Dienstwagen (Marke …), den sie auch privat nutzen können. Beim Kläger werden als geldwerter Vorteil (1 % des Anschaffungswerts) monatlich 89,– EUR berücksichtigt. Die als Außendienst fahr zeuge genutzten … werden mit Aufbauten auf der Ladefläche und mit Materialien/Werkzeugen ausgestattet. Diese Ausstattung der Fahrzeuge kostet zwischen 3.000,– bis 6.000,– EUR. Daneben wird jedem Monteur ein Laptop zur Verfügung gestellt.

Bei der Beklagten existiert eine Betriebsvereinbarung „Arbeitszeitflexibilisierung im Vertrieb” nach der der Kläger 200 Stunden vorarbeiten kann, die durch Freizeitausgleich abgebummelt werden müssen.

Der Kläger, dessen Tätigkeit in der Installation von sogenannten Gefahrenmeldeanlagen bei Kunden (in der Regel Firmen) sowie deren Wartung/Service besteht, ist überwiegend in der Nordregion von … (…) tätig. Er erhält seine Aufträge zur Montage von sicherheitstechnischen Anlagen von seinem Vorgesetzten, dem Montagegruppenleiter in …, der verantwortlich ist für die Montageorganisation und Abwicklung der verschiedenen Bauaufträge. Zur Übernahme eines derartigen Auftrages kommt der Kläger zwecks Einweisung nach … oder erhält die Unterlagen per Post mit anschließender telefonischer Einweisung. Die genaue Abwicklungsdauer der einzelnen Aufträge ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger verlangte erstmals mit Schreiben vom 13.12.2000 (Bl. 7 d. A.) die Verringerung seiner Arbeitszeit und ihre Neuverteilung auf insgesamt 26 Wochenstunden ab dem 01.04.2001 nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). In Ergänzung dieses Schreibens beantragte er mit weiterem Schreiben vom 26.02.2001 (Bl. 6 d. A.) die Verringerung und eine entsprechende Verteilung der Arbeitszeit nach 2 alternativen Modellen.

Am 18.01.2001 fand zwischen den Parteien ein Gespräch über das Teilzeitverlangen des Klägers statt. In diesem Gespräch bot die Beklagte dem Kläger an, zu gleichen Lohnbedingungen und mit festen Arbeitszeiten in dem von ihm verlangten Umfang als Servicemonteur ausschließlich bei dem Großkunden S. eingesetzt zu werden. Dies lehnte der Kläger mit der Begründung ab, dass ihm die Tätigkeit nicht zusage und die Situation in der Serviceabteilung – auch wegen der Anreise – unbefriedigend sei. In der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2002 führte er zur Begründung seiner Ablehnung weiter an, dass er die Verhältnisse in seinem bisherigen Einsatzbereich im Unterschied zu der angebotenen Tätigkeit in kenne. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 27.02.2001 das Teilzeitbegehren des Klägers ab (Bl. 5 d. A.). Die Gründe für die Ablehnung erläuterte sie ihm mündlich.

Der Kläger wiederholte mit Schreiben vom 13.09.2001 (Bl. 28 d. A.) seinen Antrag auf Arbeitszeitverringerung und schlug der Beklagten nun insgesamt 4 Varianten der Neuverteilung der reduzierten Arbeitszeit vor. Die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der ersten Instanz geplante Neueinstellung von zwei weiteren Vol...

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