Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang

 

Leitsatz (amtlich)

Schließt ein Arbeitnehmer bei einem Betriebs-(teil-)übergang mit dem Erwerber einen Aufhebungsvertrag gegen Bezahlung einer Abfindung, kann er dem Betriebs-(teil-)übergang nicht mehr wirksam widersprechen.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 25.07.2006; Aktenzeichen 31 Ca 20082/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers vom 18. Dezember 2006 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25. Juli 2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers, das gem. § 613 a BGB auf eine andere Arbeitgeberin übergegangen und dort auch realisiert worden war, aufgrund seines später erfolgten Widerspruchs mit seiner früheren Arbeitgeberin fortbesteht; dabei geht es im Berufungsverfahren darum, dass er mit seiner neuen Arbeitgeberin vor dem Widerspruch gegen den Betriebsteilübergang einen Aufhebungsvertrag geschlossen hatte, ob dadurch nun sein Widerspruch ins Leere geht bzw. das Widerspruchsrecht verwirkt ist.

Der im Februar 1950 geborene Kläger war zum 1. Januar 1990 in die Dienste der X. AG getreten als Inbetriebnehmer und dabei dem Geschäftsbereich CI (Consumer Imaging, d.h. der Photosparte) zugeordnet gewesen. Mit Wirkung zum 1. November 2004 hatte die Unternehmensleitung die „Photosparte” der Firma X. AG auf die X. GmbH übertragen. Vorangegangen war ein Schreiben der X. AG vom 22. Oktober 2004 (Blatt 21/22 der Akte) u.a. an den Kläger. Damit wurde er darüber unterrichtet, dass die X. AG plane, „den Geschäftsbereich Consumer Imaging (CI) mit Wirkung zum 1. November 2004 auf die X. GmbH zu übertragen”, was zu einem automatischen Übergang der Arbeitsverhältnisse führe. „Zum Grund für den Übergang” findet man u.a. ausgeführt:

… X. GmbH mit Sitz in … umfasst das gesamte bisherige CI-Geschäft der X. AG, also die Geschäftsfelder Film, Finishing und Laborgeräte. X. GmbH übernimmt das Vermögen von CI. Hierzu gehören insbesondere Produktionsanlagen, Markenzeichen, Patente und technologisches Know-how, Vorräte und Forderungen.

Das Unternehmen wird mit einem guten Eigenkapital ausgestattet und verfügt über hohe Liquidität, um unerwartet auftretende Risiken bewältigen, in neue Geschäfte investieren und Marktchancen besser nutzen zu können.

Weiter heißt es darin unter Ziff. 3. „Zu den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer”:

Mit dem Übergang des Geschäftsbereichs CI tritt X. GmbH in die bestehenden unveränderten Arbeitsverhältnisse ein. Zur Klärung und Regelung der Einzelheiten haben X. AG, X. GmbH, Gesamtbetriebsrat der X. AG sowie die örtlichen Betriebsräte am 24. September 2004 eine Überleitungsvereinbarung „zur Klärung der rechtlichen Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse betroffener Arbeitnehmer, auf die kollektiv-rechtlichen Regelungen sowie auf die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen” abgeschlossen, die davon geprägt ist, soweit wie möglich Kontinuität zu wahren:

  • Die bei der X. AG verbrachten und/oder von ihr anerkannten Dienstjahre werden als Dienstzeit bei X. GmbH anerkannt.
  • Die Zugehörigkeit zu den Arbeitgeberverbänden der Chemischen Industrie wird auch bei X. GmbH bestehen, d.h., es bleibt bei den Chemie-Tarifen.
  • Bei Bonus/VUEK für den Zeitraum ab 1. Januar 2004 werden die Mitarbeiter von X. GmbH so behandelt, als seien sie Mitarbeiter der X. AG, d.h., wenn der Vorstand für die X. AG eine solche Zahlung beschließt, wird sie entsprechend auch bei X. GmbH erfolgen.
  • Die übergehenden Mitarbeiter können ihre ordentliche Mitgliedschaft in der B.-Pensionskasse fortsetzen. Die Abstimmung mit der B.-Pensionskasse ist bereits erfolgt. Die erworbenen Anwartschaften bleiben erhalten.
  • Die kollektiv-rechtliche Geltung der am 31. Oktober 2004 bei der X. AG bestehenden Betriebsvereinbarungen und Gesamtbetriebsvereinbarungen bleibt bei der X. GmbH unverändert. Dies gilt auch für die bei der X. AG geltenden Richtlinien.
  • Die Gesamtbetriebsvereinbarungen zum Sozialplan gelten bei X. GmbH oder einer Schwester- oder Tochtergesellschaft als Sozialplan sowohl auf Ebene des Unternehmens wie auch auf örtlicher Ebene mindestens bis zum 31. Dezember 2007.
  • X. GmbH wird einen Aufsichtsrat mit je 6 Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer bilden.
  • Betriebsrat und Vertrauensperson der Schwerbehinderten in München haben ein Übergangsmandat für X. GmbH bzw. X. AG bis zur Neuwahl, die bis zum Sommer 2005 erfolgen wird.
  • Die bestehenden betrieblichen Einrichtungen (z.B. Kantine, Parkplätze, Werksarzt) bleiben bei Betriebsübergang unverändert.
  • Die Pensionäre, die vor dem Übergang auf X. GmbH aus dem Unternehmen ausgeschieden sind bzw. ausscheiden, verbleiben bei der X. AG.

Ziff. 4. des Schreibens vom 22. Oktober 2004 befasst sich mit den Arbeitnehmern, die von einem dadurch erforderlichen Personalabbau betroffen sein würden. Ziff. 5. „Zu Ihrer persönlichen Situation” lautet:

Ihr Arbeitsverhältni...

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