Entscheidungsstichwort (Thema)

Überstundenvergütung. Anordnung. vorherige Genehmigung

 

Leitsatz (amtlich)

Anspruch auf Überstundenvergütung – Anforderungen an die erforderliche „Anordnung” geleisteter Überstunden, auch hinsichtlich einer vom Arbeitgeber verlangten vorherigen Genehmigung von Mehrarbeit

 

Normenkette

BGB § 612 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 07.10.2004; Aktenzeichen 25 Ca 4775/04)

 

Tenor

I. … Die Berufung der Beklagten gegen dasEndurteil desArbeitsgerichts München vom07. Oktober 2004 – 25 Ca 4775/04 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten als seiner früheren Arbeitgeberin die Vergütung geleisteter Überstunden.

Der Kläger war im Zeitraum vom 01.12.2000 bis 29.02.2004, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis durch seine eigene Kündigung beendet wurde, bei der Beklagten als Betriebsleiter für den Geschäftszweig L mit einer Bruttovergütung von zuletzt 3.897,– EUR/Monat beschäftigt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17.11.2000 (Anlage K 1, Bl. 6/Rückseite d. A.) betrug seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden, „wobei bis zu zehn Überstunden pro Monat” durch sein Gehalt abgegolten sein sollten (dort 7. und 6.). Nach einem Revers der Beklagten vom 31.10.2001 (Anlage B 1, Bl. 49 d. A.) erhielt der Kläger zum damaligen Zeitpunkt eine pauschale Überstundenabgeltung in Höhe von 3.000,– DM.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen Anspruch auf Vergütung für im Einzelnen, unter Vorlage der jeweiligen Stempelkarten, aufgelistete 460,25 Überstunden, betreffend den Zeitraum vom 07.01.2002 bis 17.02.2004, geltend.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichtes München vom 07.10.2004, das dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 25.11.2004 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses der Klage in vollem Umfang – mit Ausnahme weitergehend geltend gemachter Prozesszinsen – mit der Begründung stattgegeben hat, dass eine Grundvergütung für Überstunden gemäß § 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart gegolten habe und sich im Übrigen auch aus dem Umkehrschluss zur arbeitsvertraglichen Regelung ergebe. Die geleisteten Überstunden seien auch notwendig gewesen, da der Kläger als Betriebsleiter verpflichtet gewesen sei, für die rechtzeitige Fertigstellung der anfallenden Arbeit zu sorgen, weshalb es keiner ausdrücklichen Überstundenanordnung bedurft, sondern vielmehr genügt habe, dass dem Kläger Arbeit in einer Menge, die er in der regelmäßigen Zeit nicht erledigen habe können, zugewiesen worden sei. Ihre streitige Behauptung, dass der Kläger ein Schreiben der Beklagten vom 22.10.2001 erhalten habe, habe diese nicht unter Beweis gestellt. Auch das Vorbringen des Klägers, dass er die Beklagte rechtzeitig und wiederholt auf die Menge der aufgelaufenen Überstunden hingewiesen habe, habe diese nicht, wie erforderlich, in qualifizierter Weise bestritten.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.11.2004, am selben Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung sie fristgemäß vorgetragen hat, dass hinsichtlich der Notwendigkeit der Überstundenableistung lediglich eine inzidente und pauschale Behauptung des Klägers vorgelegen habe, weshalb es seine Aufgabe gewesen wäre, näher darzulegen, welche konkreten Arbeiten außerhalb der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit zu leisten und weshalb diese jeweils notwendig gewesen wären, was nicht geschehen sei. Die Beklagte habe erstinstanzlich auch ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt gehabt, dass der Kläger das Schreiben vom 22.10.2001 erhalten und zur Kenntnis genommen gehabt habe, mit dem angeordnet worden sei, dass in Zukunft Überstunden nur dann von der Beklagten vergütet würden, wenn sie vorher von der Geschäftsleitung genehmigt worden seien. Hiermit hätten erkennbar gerade auch solche Überstundenvergütungsansprüche ausgeschlossen werden sollen, die sich aus der Duldung von Überstunden oder der Zuweisung von Arbeit durch die Beklagte ergeben hätten können. Ein fehlendes Einverständnis mit dieser Regelung hätte der Kläger auf Grund seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht der Beklagten mitteilen müssen – da dies nicht geschehen sei, habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass der Kläger die Überstunden freiwillig und ohne Vergütung leiste; die vom Kläger nach Zugang des Schreibens vom 22.10.2001 in Kenntnis der Genehmigungspflicht geleisteten Überstunden seien der Beklagten demnach aufgedrängt worden und damit nicht zu vergüten. Es stelle auch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers dar, Überstunden in der gegenständlichen Größenordnung auflaufen zu lassen, die Beklagte gleichzeitig im berechtigten Glauben zu lassen, diese würden freiwillig und ohne Vergütung geleistet, und erstmals nach monatelangem und zum Teil j...

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