Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Arbeitgeber

 

Leitsatz (amtlich)

Im Falle der Schadensersatzklage eines Arbeitgebers gegen einen Arbeitnehmer trägt der Arbeitgeber gemäß § 619 a BGB die Darlegungs- und Beweislast auch im Hinblick auf die Schadenshöhe.

 

Normenkette

BGB §§ 249-250, 619a

 

Verfahrensgang

ArbG Rostock (Entscheidung vom 22.07.2021; Aktenzeichen 2 Ca 554/21)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten und Wiederklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 22.07.2021 - 2 Ca 554/21 - abgeändert und der Kläger und Wiederbeklagte verurteilt, an den Beklagten und Wiederkläger 689,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 08.06.2021 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten und Wiederklägers zurückgewiesen.

3. Der Beklagte und Wiederkläger trägt 82 % und der Kläger und Wiederbeklagte 18 % der Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

In der Berufungsinstanz streiten die Parteien noch über Schadensersatzansprüche des Beklagten und Wiederklägers (künftig Beklagter) gegen den Kläger und Wiederbeklagten (zukünftig Kläger) zur Höhe von 4.050,57 €. Die erstinstanzlich ausgeurteilten Zahlungsbeträge zu Gunsten des Klägers aus Lohnforderungen, Verpflegungszuschuss und Urlaubsabgeltung sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 01.08.2020 bis zum 11.02.2021 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger war bei dem Beklagten als Lkw-Kraftfahrer beschäftigt.

Mit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 03.08.2020 wurde dem Kläger durch den Beklagten der Lkw mit dem amtl. Kennzeichen XXX-XX XXX übergeben. Der Kläger versah das Fahrzeug mit Aufklebern an der Front, an den Kotflügeln sowie auf dem Dach. Zudem brachte der Kläger im Innenraum des Fahrzeuges bezogen auf den diesbezüglichen Vortrag des Beklagten Stoffe an der A-Säule rechts (Bild Bl. 53 d. A.), an dem Armaturenbrett (Bild Bl. 54 d. A.) und an den Sitzkonsolen links und rechts (Bilder Bl. 55 u. 56 d. A.) an.

Mit der - streitigen - Behauptung, der Kläger habe die Stoffe mittels Schrauben angebracht und zudem noch weitere Beschädigungen des Lkw vorgenommen, macht der Beklagte im Wege der Wiederklage gegen den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.050,57 € nebst Zinsen geltend.

Mit Urteil vom 22.07.2021 hat das Arbeitsgericht die Wiederklage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, im Hinblick auf die durch den Kläger vorgenommenen Beklebungen sei der geltend gemachte Anspruch gem. § 250 BGB nicht begründet. Im Übrigen habe die Kammer nach dem Vortrag des Beklagten nicht mit hinreichender Überzeugung feststellen können, dass der Kläger die Bohr-/Schraublöcher an bzw. in dem Lkw verursacht habe.

Gegen diese am 28.07.2021 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 27.08.2021 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung des Beklagten nebst der - nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung - am 28.10.2021 eingegangen Berufungsbegründung.

Der Beklagte hält an seinem erstinstanzlichen Vortrag und an seiner erstinstanzlichen Rechtsauffassung fest. Dem Kläger sei am 03.08.2020 ein unbeschädigtes Fahrzeug übergeben worden. Der Zeuge F. habe das Fahrzeug unmittelbar vor Übergabe an den Kläger besichtigt und habe keinerlei Beschädigungen im Innenraum festgestellt. Auch seien zu diesem Zeitpunkt - insoweit unstreitig - keine Beklebungen ersichtlich gewesen. Auch sei kein Schmutzfänger zu diesem Zeitpunkt angebracht gewesen.

Bereits am 04.12.2020 habe der Zeuge F. die Schäden an der A-Säule rechts (Bild Bl. 53 d. A.), am Armaturenbrett (Bild Bl. 54 d. A.), an der Sitzkonsole links (Bild Bl. 55 d. A.), an der Sitzkonsole rechts (Bild Bl. 56 d. A.), an der Türverkleidung links (Bild Bl. 57 d. A.), an der Türverkleidung rechts (Bild Bl. 58 d. A.), in der Decke links über dem Fahrersitz (Bild Bl. 40 d. A.) sowie durch den angebohrten durchgängigen Schmutzfänger (Bild Bl. 41 d. A.) festgestellt. Dies gelte ebenso für die - unstreitig - durch den Kläger angebrachten Beklebungen an der Front des Lkw, auf den Kotflügeln des Lkw sowie am Dach des Lkw (Bilder Bl. 50 bis 52 d. A.). Der Zeuge F. habe den Kläger aufgefordert, die Schäden zu beseitigen, was dieser jedoch unterlassen habe. Die vorgenannten Schäden und Beklebungen seien bei Rückgabe des Lkw im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger an den Beklagten noch vorhanden gewesen. Da das Fahrzeug in der Zeit vom 03.08.2020 bis zum 04.12.2020 - insoweit unstreitig - von keinem anderen Fahrer bewegt worden sei, folge zwangsläufig der Schluss, dass die vorbenannten Schäden und Beklebungen nur von dem Kläger verursacht worden seien könnten.

Dem Beklagten sei ausweislich des zur Gerichtsakte abgereichten Gutachtens (Bl. 45 bis 49 d. A.) der hier geltend gemachte Schaden in Höhe von 4.050,57 € entstanden.

Der Beklagte beantragt,

den Kläger in Abänderung des Urteils des...

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