Entscheidungsstichwort (Thema)

Verschulden bei Vertragsschluß

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Arbeitgeber einem Stellenbewerber erklärt, er könne sicher mit einer Einstellung rechnen, so haftet er bei einem nicht durch sachliche Gründe veranlaßten Abbruch der Vertragsverhandlungen auf Ersatz des Vertrauensschadens.

 

Normenkette

BGB § 276

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Entscheidung vom 16.12.1992; Aktenzeichen 3 Ca 2000/92)

 

Fundstellen

Haufe-Index 444270

Bibliothek, BAG (LT1)

LAGE § 276 BGB, Nr 2 (LT1)

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