Entscheidungsstichwort (Thema)

Direktionsrecht (Rückversetzung vom Ausland ins Inland)

 

Normenkette

BGB § 315

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Teilurteil vom 05.12.1995; Aktenzeichen 17 Ca 5437/95)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.12.1995 – 17 Ca 5437/95 abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen, soweit über sie durch das Teil-Urteil entschieden ist.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Versetzung des Klägers von Stockholm nach Köln.

Die Beklagte verfolgt den Zweck, Nachrichtenmaterial im Ausland durch ein Netz von Auslandskorrespondenten im Interesse der deutschen Wirtschaft zu beschaffen und an interessierte Unternehmen weiterzuleiten. Der 54 Jahre alte Kläger ist seit 1977 bei der Beklagten als einer dieser Auslandskorrespondenten tätig. Nach Einsätzen in Moskau und Wien ist er seit dem 01.07.1988 in Stockholm stationiert.

Der Tätigkeit des Klägers in Stockholm lag zuletzt der für die Zeit vom 01.01.1993 bis 30.06.1994 geschlossene Berichterstattervertrag vom 22.07/27.08.1993 zugrunde. Dieser Vertrag enthält folgende Versetzungsklausel:

㤠9

Anderweitiger Einsatz

(1) Soweit die GfAl es für erforderlich hält, kann sie verlangen, daß der Korrespondent während der Laufzeit des Vertrages sich an einen anderen Berichtsort begibt oder an den Sitz der GfAl zurückkehrt.

(4) Die Frist zwischen der Mitteilung der Durchführung der Versetzung wird unter Berücksichtigung der beruflichen und persönlichen Belange des Korrespondenten festgesetzt. …”

Im Anschluß an diesen Vertrag wollte die Beklagte den Kläger zunächst ab 01.07.1994 nach Singapur versetzen, was dieser akzeptiert hatte. Davon abweichend vereinbarten die Parteien unter dem 14.04.1994 einen Nachtrag zu dem auf Stockholm bezogenen Berichterstattervertrag vom 22.07./27.08.1993, in dem dieser für die Zeit vom 01.07.1994 bis 30.06.1997 verlängert wurde.

Unter dem 20.04.1995 kündigte die Beklagte dem Kläger an, ihn ab dem 3. Quartal 1995 nach Köln zu versetzen, um die von den Auslandskorrespondenten nach vieljähriger Auslandstätigkeit zu absolvierende ca. zweijährige Stage der Arbeitsorientierung und Kenntnisauffrischung im Inlandsdienst zu durchlaufen. Nach Widerspruch des Klägers blieb die Beklagte mit Schreiben vom 26.04.1995 bei ihrer Absicht. Ein von dem Kläger gegen die angekündigte Versetzung eingeleitetes einstweiliges Verfügungsverfahren blieb erfolglos.

Mit Schreiben vom 19.06.1995 versetzte die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 01.08.1995 nach Köln. Unter dem 10.07.1995 teilte die Beklagte ihm mit, daß sich der Auslandsaufenthalt auf ca. zwei Jahre belaufen werde. Mit Schreiben vom 11.07.1995 teilte die Beklagte dem bei ihr bestehenden Betriebsrat mit, es sei vorgesehen, den Kläger ab 01.08.1995 im Rahmen des Effizienzsteigerungsprogramms für ca. zwei Jahre nach Köln zurückzuholen, und bat vorsorglich um Zustimmung. Der Betriebsrat antwortete darauf mit Schreiben vom 18.07.1995, die Versetzung sei bereits vor dem Schreiben der Beklagten vom 11.07.1995, mit dem er erstmalig über den Vorgang informiert worden sei, ausgesprochen worden und er könne der Versetzung nachträglich seine Zustimmung nicht geben. Daraufhin sprach die Beklagte unter dem 19.07.1995 die Versetzung nochmals vorsorglich aus.

Die Beklagte hat die Versetzung im Rahmen eines von ihr sogenannten Effizienzsteigerungsprogramms vorgenommen, das nach längerem Auslandaufenthalt die Rückholung der Korrespondenten in die Zentrale für ca. zwei Jahre vorsieht. Die Versetzung des Klägers war Bestandteil eines Versetzungsgesamtplans der Beklagten, in den insgesamt neun Korrespondenten mit unterschiedlichen Versetzungen einbezogen waren.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat sei bei der Versetzung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Im übrigen entspreche die Versetzung nicht billigem Ermessen. Insbesondere berücksichtige sie nicht die schulische Situation seiner 17-jährigen Tochter, die in Stockholm zwei Jahre vor dem Abitur stehe.

Der Kläger hat beantragt.

  1. festzustellen, daß die Versetzungsverfügungen der Beklagten vom 19.06, und 19.07.1995 unwirksam sind,
  2. festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, ihn unbeschränkt nach Köln zurückzuführen,
  3. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum 30.06.1997 als Auslandskorrespondent in Stockholm zu beschäftigen,
  4. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Versetzung vom 19.06, zum 01.08.1995 von Stockholm nach Köln entsteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, die Versetzung des Klägers sei vom Arbeitsvertrag und ihrem Effizienzsteigerungsprogramm gedeckt. Im übrigen würden die Versetzungen der Auslandskorrespondenten nicht vom Betriebsverfassungsgesetz erfaßt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Bezug auf den Antrag zu 1) durch Teil-Urteil mit der Begründung stattgegeben, angesichts der am 14.04.1994 vereinbarten Verlängerung des Aufenthalts in Stockholm ...

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