Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebungsvertrag. Alkoholiker. Fürsorgepflicht

 

Leitsatz (amtlich)

Die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers gegenüber einem alkoholkranken Arbeitnehmer geht nicht so weit, dass er ein vom Arbeitnehmer während eines Abmahngesprächs gemachtes Auflösungsangebot ablehnen müsste. Soweit einzelne Bedingungen des Aufhebungsvertrags im Zusammenhang mit der verbleibenden Abwicklung des Arbeitsverhältnisses missverständlich oder benachteiligt wären, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Hauptpflichten des Aufhebungsvertrages sondern nur zur Anwendung der gesetzlichen Regelungen für die Nebenpflichten.

 

Normenkette

BGB §§ 104-105, 123, 306-307

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 20.04.2005; Aktenzeichen 3 Ca 11222/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.04.2005 – 3 Ca 11222/04 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt in der Berufung nur noch darum, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund Aufhebungsvertrag vom 02.09.2004 mit dem 30.04.2005 sein Ende gefunden hat.

Der Kläger bezeichnet sich selbst in der Klageschrift als alkoholkrank. Er hat bereits 2 Entziehungskuren durchgeführt. Im Betrieb der Beklagten herrscht absolutes Alkoholverbot.

Im Jahr 2004 wurde der Kläger von der Betriebsärztin untersucht. Diese stellte fest, dass der Kläger nicht mehr im Gleisbereich, im gleisnahen Bereich und auch nicht mit absturzgefährdeten Arbeiten beschäftigt werden kann. Ferner empfahl die Betriebsärztin umgehend und dringlichst die Einschaltung der Suchtbeauftragten.

Am 26.07.2004 folgte ein erstes Konfliktgespräch mit der Suchtbeauftragten. Diese wies den Kläger auf das absolute Alkoholverbot hin und forderte ihn auf, erneut eine Entziehungskur bzw. Alkoholtherapie durchzuführen. Ab 27.07.2004 war der Kläger arbeitsunfähig. Er wurde für den 02.09.2004 zu einem erneuten sogenannten verschärften Konfliktgespräch geladen. Über dieses Konfliktgespräch ist ein Protokoll geführt worden. Der Kläger hat den Inhalt dieses Protokolls weder in erster Instanz noch mit der Berufung substantiiert und unter Beweisantritt bestritten. Im Laufe des Gesprächs hatte der Kläger zunächst ein Anerkenntnis dahingehend unterzeichnet, dass ihm sowohl das generelle Suchtmittelverbot bekannt sei als auch die Tatsache, dass Alkoholmissbrauch Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis haben werde. Insoweit ist auch unstreitig, dass dem Kläger mit dem Verlust des Arbeitsplatzes für den Fall gedroht wurde, dass er nicht zu einer Therapie bereit sei bzw. dass absolute Alkoholverbot nicht einhalten könne und wolle. Im Anschluss hieran äußerte der Kläger sodann den Wunsch, das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag zu beenden. Die Beklagte möge ihm ein entsprechendes Angebot machen. Noch im Gespräch wurde dem Kläger der von ihm unterzeichnete Aufhebungsvertrag vorgelegt und vom Kläger unterzeichnet. Mit Schreiben vom 01.10.2004 hat der Kläger diesen Vertrag angefochten. Das Arbeitsgericht hat die am 14.10.2004 erhobene Feststellungsklage abgewiesen. Mit der Berufung vertritt der Kläger nunmehr schwerpunktmäßig die Ansicht, die Beklagte habe sein Angebot zum Abschluss des Aufhebungsvertrages aus Fürsorgegesichtspunkten nicht annehmen dürfen. Zudem seien die gesamten Umstände des Vertragsabschlusses zu würdigen und müssten ebenfalls dazu führen, dass dieser nichtig sei. Der Aufhebungsvertrag sei für ihn überraschend und enthalte insbesondere auch wegen der geringen Höhe der Abfindung unangemessene Vertragsbedingungen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.04.2005 – AZ 3 Ca 11222/04 – abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien fortbesteht und insbesondere nicht durch den „Aufhebungsvertrag” vom 02.09.2004 zum 30.04.2005 beendet wurde.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere der geäußerten Rechtsansichten, wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Aufhebungsvertrag ist nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Hinsichtlich einer Anfechtung nach § 119 BGB fehlt es jedenfalls an der Einhaltung der Anfechtungsfrist aus § 121 BGB. Hinsichtlich einer Anfechtung nach § 123 BGB hat der Kläger einen Beweis nicht angetreten. Dabei kann unterstellt werden, dass die Beklagte dem Kläger angekündigt hat, dass sie das Arbeitsverhältnis beenden werde, wenn der Kläger nicht bereit ist, eine erneute Entziehungskur bzw. eine Therapie seiner Alkoholkrankheit durchzuführen. Da bei der Beklagten absolutes Alkoholverbot herrscht und der Kläger nach den Feststellungen der Betriebsärztin nicht einsatzfähig war, musste die Beklagte insbesondere aufgrund der dringenden Empfehlung, die Suchtbeauftragte einzuschalten, davon ausgehen, dass der Kläger auch im Zeitpunkt des Gesprächs vom 02.09.2004 aufgrund seiner Alkoh...

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