Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Erschütterung des Beweiswertes einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Annahmeverzug des Arbeitgebers. Arbeitsunwilligkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aus der Mitteilung einer schwangeren Arbeitnehmerin an die zuständige Behörde, sie wolle nach Ablauf der Schutzfrist bzw. nach der Elternzeit die berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen, lässt sich keine den ansonsten bestehenden Annahmeverzugsanspruch der Arbeitnehmerin ausschließende Arbeitsunwilligkeit für einen begrenzten Zeitraum, der vor Ablauf der Schutzfrist bzw. der Elternzeit liegt, entnehmen.

2. Teilt ein Arbeitnehmer dem Medizinischen Dienst der Krankenkasse jeweils Entschuldigungsgründe mit, nach denen das Erscheinen des Arbeitnehmers nicht möglich war und fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der angegebene Entschuldigungsgrund tatsächlich nicht vorlag, so ist die Tatsache der Nichtwahrnehmung von festgesetzten Untersuchungsterminen des Medizinischen Dienstes nicht ausreichend, um den Beweiswert vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern.

 

Normenkette

BGB §§ 293 ff, 611 Abs. 1, § 615 S. 1; EFZG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 25.11.2004; Aktenzeichen 2 Ca 1051/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 25.11.2004 – 2 Ca 1051/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden den Beklagten auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin aus Annahmeverzug und über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Die am 22.02.1981 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.07.2003 bis zum 30.06.2004 als R5xx-Fachangestellte bei den Beklagten beschäftigt. Ihre Monatsvergütung betrug 1.400,– EUR brutto. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der zwischen den Parteien am 27.06.2003 geschlossene Arbeitsvertrag.

Mit Schreiben vom 13.01.2004 erklärten die Beklagten die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin. Nachdem diese dagegen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Hagen erhoben hatte (Aktenzeichen 5 Ca 253/04), nahmen die Beklagten mit Schreiben vom 27.02.2004 die Kündigung wegen der Schwangerschaft der Klägerin zurück und forderten gleichzeitig die Klägerin zur Arbeitsaufnahme am 01.03.2004 auf. Dieses Schreiben wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.02.2004 um 15.40 Uhr per Fax übermittelt. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 47, 48 d.A. Bezug genommen.

Mit Telefax vom 01.03.2004 – Sendezeit 14.00 Uhr – teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten mit, dass er das Schreiben vom 27.02.2004 erst gegen 17.15 Uhr erhalten und deshalb erst am 01.03.2004 an die Klägerin habe weiterleiten können. Am 02.03.2004 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten gegen 11.00 Uhr mit, dass die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt sei.

Für die Zeit vom 01.03. bis zum 08.03.2004 legte die schwangere Klägerin eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Ärzte Dres. med. M1xx, S4xxxx und G3xxx aus W1xxxxxxx vom 02.03.2004 vor. Dieser Erstbescheinigung folgten Folgebescheinigungen derselben Ärzte für die Zeit vom 09.03.2004 bis zum 29.03.2004, vom 30.03.2004 mit einer attestierten Arbeitsunfähigkeit bis zum 19.04.2004 und vom 20.04.2004 bis zum 27.04.2004. Anschließend reichte die Klägerin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. L1xxxx für die Zeit vom 28.04.2004 bis zum 30.04.2004 ein.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe die Vergütung für die Zeit vom 13.01.2004 bis zum 29.02.2004 wegen Annahmeverzugs zu. Für die Zeit vom 01.03.2004 bis zum 12.04.2004 habe sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da sie arbeitsunfähig krank gewesen sei und dieses auch durch ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachgewiesen habe. Weiter habe sie noch einen Anspruch auf Abgeltung von fünf Urlaubstagen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an sie

für Januar 2004 1.400,– EUR brutto abzüglich bezahlter 481,46 EUR netto nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2004,

für Februar 2004 1.400,– EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2004,

für März 2004 1.400,– EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2004,

für April 2004 560,40 EUR (Vergütung für die Zeit vom 01.04. bis zum 12.04.2004) nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2004

sowie 549,53 EUR (Abgeltung für 8,5 Urlaubstage) nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2004

zu zahlen.

Die Beklagten haben den Antrag auf Zahlung der Urlaubsabgeltung in Höhe von 549,23 EUR brutto nebst Zinsen anerkannt und im Übrigen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Hinblick auf das Teilerkenntnis der Beklagten hat die Klägerin den Erlass eines Anerkenntn...

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