Die Revision wird zugelassen.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schriftform von Befristungsvereinbarungen

 

Leitsatz (amtlich)

Das Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG ist auf Befristungsvereinbarungen mit Ärzten in der Weiterbildung anwendbar.

 

Normenkette

ÄArbVtrG § 1; TzBfG § 14

 

Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 13.09.2005; Aktenzeichen 5 (3) Ca 624/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.06.2007; Aktenzeichen 7 AZR 700/06)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 13.09.2005 – 5 (3) Ca 624/05 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 19.02.2005 geendet hat.

Der beklagte Verein betreibt ein Krankenhaus. Der Kläger ist Arzt und verfolgt die Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie.

Der Kläger war bei dem Beklagten vom 01.06.1995 bis 31.05.1998 als Assistenzarzt in der Weiterbildung in der neurochirurgischen Abteilung beschäftigt. Danach setzte er zunächst seine Weiterbildung an einer anderen Weiterbildungsstelle fort.

Im Oktober 2003 bewarb er sich erneut bei dem Beklagten um eine Stelle als Assistenzarzt, um die Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie zu ergänzen. Er teilte mit, davon auszugehen, die Weiterbildung zum neurochirurgischen Facharzt innerhalb eines halben Jahres abschließen zu können.

Im Februar 2004 ergab sich in der Station durch den Ausfall eines Arztes und der Erkrankung einer weiteren Ärztin eine Vakanz. Der Beklagte bot dem Kläger eine befristete Beschäftigung als Assistenzarzt in der Weiterbildung für Neurochirurgie an.

Am 19.02.2004 bat der bei dem Beklagten als Chefarzt beschäftigte Zeuge Dr. W1xxxxx den Kläger telefonisch um schnellstmöglichen Einsatz. In einem weiteren Telefongespräch, das der Kläger mit dem bei dem Beklagten damals als Personalleiter beschäftigten Zeugen N1x-xxxxxxxxxx führte, schlug dieser eine Befristung bis zum 31.12.2004 vor. In einem persönlichen Gespräch mit dem bei dem Beklagten als stellvertretenden leitenden Arzt beschäftigten Zeugen Dr. C4xxxxx stellte der Kläger Einvernehmen darüber her, die Befristung auf ein Jahr auszudehnen. Das hatte er dem Zeugen N1xxxxxxxxxxx auch telefonisch am 20.02.2004 mitgeteilt. Unter dem 20.02.2004 datiert eine Einstellungs-/Veränderungsmitteilung, wegen deren Inhalts auf Bl. 124 GA Bezug genommen wird. Diese ist unterzeichnet von dem Kläger und dem Zeugen N1xxxxxxxxxxx. Es handelt sich um einen Formularbogen, der durch die in der Personalabteilung des Beklagten beschäftigte Zeugin T3xxxx ausgefüllt wurde. Die Zeugin T3xxxx hat zu der Angabe „Einstellung zum” handschriftlich 20.02.04 und zu der Angabe „befristet bis” handschriftlich die Angabe 19.02.05 eingetragen. Der Zeuge N1xxxxxxxxxxx hat diese handschriftlichen Daten danach dahingehend geändert, dass die Einstellung zum 23.02.2004 und die Befristung bis zum 22.02.2005 erfolgen soll.

Die Einstellungs-/Veränderungsmitteilung wurde an den Betriebsrat gerichtet.

Am 23.02.2004 nahm der Kläger seine Tätigkeit im Haus des Beklagten auf. Am 26.02.2004 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wegen dessen Inhalts auf Bl. 10 ff. GA Bezug genommen wird. Dort heißt es unter § 1 Abs. 1 wie folgt:

„Der Angestellte wird zum 23.02.2004 als Assistenzarzt in Weiterbildung für Neurochirurgie eingestellt. Dieser Arbeitsvertrag ist bis zum Abschluss der Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie befristet, längstens bis zum 19.02.2005.”

Der Kläger wurde in der Neurochirurgie eingesetzt. Der weiterbildungsermächtigte Arzt war der Zeuge Dr. W1xxxxx, dessen Weiterbildungsermächtigung drei Jahre beträgt.

Der Kläger war nach dem Arbeitsvertrag in die Vergütungsgruppe 1 b eingruppiert und erzielte ein Bruttomonatseinkommen von 5.051,71 EUR brutto. Er wurde über den 19.02.2005 hinaus von dem Beklagten zunächst nicht weiter beschäftigt. Seit dem 08.11.2005 besteht ein Prozessarbeitsverhältnis.

Unter dem 28.04.2005 teilte die Ärztekammer mit, dass der Kläger die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung zur Anerkennung des Facharztes für Neurochirurgie nicht erfüllt.

Der Kläger hat vorgetragen, dass die arbeitsvertragliche Befristungsvereinbarung unwirksam sei, da sie erst nach Arbeitsantritt verabredet wurde.

Die Befristung für die Dauer der Weiterbildung sei eine gegen § 1 Abs. 2 2. Halbsatz des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (nachfolgend: ÄArbVtrG) verstoßene Zweckbefristung.

Darüber hinaus verstoße die Befristung gegen § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG. Denn die vereinbarte Befristung unterschreite den Zeitraum für den der weiterbildungsermächtigte Arzt Dr. W1xxxxx die Weiterbildungsermächtigung besitzt.

Schließlich verstoße die Befristung gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Er hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht mit Ablauf des 19.02.2005 beendet worden ist,
  2. den beklagten Verein zu verurteilen, ihn über den Ablauf d...

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