Leitsatz (redaktionell)

Eine auf einem selbstverschuldeten Verkehrsunfall beruhende Arbeitsunfähigkeit ist nur dann als verschuldete Krankheit iS des LFZG § 1 Abs 1 anzusehen, wenn der Arbeiter den Unfall besonders leichtsinnig oder mutwillig herbeigeführt bzw vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Verkehrsregeln verstoßen hat.

Ein Arbeiter, der kurze Zeit nach Erwerb der Fahrerlaubnis mit seinem Pkw auf ihm unbekannter Landstraße bei Dunkelheit und starkem Regen eine kurvenreiche Strecke mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h befährt, eine ordnungsgemäß beschilderte scharfe Kurve übersieht und infolgedessen von der Fahrbahn abkommt, hat seine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit in unverständlicher, besonders leichtfertiger Weise, zumindest jedoch grob fahrlässig herbeigeführt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 444812

DB 1971, 2166 (LT1)

ArbuR 1972, 220 (L)

PraktArbR, LohnfortzG Nr 125 (L)

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