Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Beschluss vom 18.05.1998; Aktenzeichen 4 BV 29/98)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der am 18.05.1998 verkündete Beschluß des Arbeitsgerichts Bielefeld – 4 BV 29/98 – teilweise abgeändert.

Zum Vorsitzenden einer bei dem Arbeitgeber zu bildenden Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Interessenausgleich gegebenenfalls über einen Sozialplan wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Karl Walter Schröder bestellt.

Die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle wird auf zwei je Seite festgesetzt.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I

Der antragstellende Gesamtbetriebsrat verlangt die gerichtliche Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und die Festlegung der Zahl der Beisitzer. Gegenstand der Einigungsstelle sollen Verhandlungen über einen Interessenausgleich und gegebenenfalls einen Sozialplan sein.

Der am Verfahren beteiligte Arbeitgeber unterhält mehrere Verbrauchermärkte und Baumärkte. Der Arbeitgeber unterrichtete den Gesamtbetriebsrat mit Schreiben vom 27.10.1997 über Pläne, die Organisation im Kaufhausbereich zu verändern; bedingt durch längere Ladenöffnungszeiten und die Einführung einer neuen Warenwirtschaft sei ein flexibler Mitarbeitereinsatz erforderlich. Gleichzeitig sollte das Scanning an den Kassen eingeführt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Arbeitgebers nebst Anlagen Bezug genommen (Bl. 9 – 14 d.A). In einer Gesamtbetriebsratssitzung am 26.11.1997 wurden die Strukturverände- rungen vorgestellt. Der Wirtschaftsausschuß wandte sich mit Schreiben vom 15.12.1997 an den Arbeitgeber (Bl. 23 d.A.). Daraufhin stellte der Arbeitgeber am 16.02.1998 die neue Führungs- und Organisationsstruktur vor und erläuterte sie. Wegen der weiteren Einzelheiten der vom Arbeitgeber geplanten Maßnahmen wird auf die Schriftsätze des Gesamtbetriebsrats vom 15.04., 15.05. und 08.06.1998 nebst Anlagen einerseits und auf den Schriftsatz des Arbeitgebers vom 15.05.1998 nebst Anlagen andererseits Bezug genommen.

Der Gesamtbetriebsrat forderte den Arbeitgeber mit Schreiben vom 09.03.1998 auf, in Verhandlungen über einen Interessenausgleich und gegebenenfalls einen Sozialplan einzutreten. Der Arbeitgeber erwiderte zunächst mit Schreiben vom 16.03.1998, er sei bereit, über einen Interessenausgleich zu verhandeln. In einem Gespräch zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat am 20.03.1998 teilte der Arbeitgeber mit, die Strukturänderung sei nicht mitbestimmungspflichtig.

Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt,

  1. Herrn Richter am Arbeitsgericht Münster Krasshöfer zum Vorsitzenden einer bei dem Arbeitgeber einzurichtenden Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Interessenausgleich, gegebenenfalls über einen Sozialplan zu bestellen,
  2. die Zahl der Beisitzer auf je vier festzusetzen.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig. Er hat außerdem Bedenken gegen den von dem Gesamtbetriebsrat genannten Einigungsstellenvorsitzenden geäußert und die Ansicht vertreten, es sei nicht gerechtfertigt, mehr als zwei Beisitzer je Seite zu bestellen.

Durch einen am 18.05.1998 verkündeten Beschluß hat das Arbeitsgericht den Antrag des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen. Zur Begründung hat sich das Arbeitsgericht auf den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 01.07.1997 – 13 TaBV 54/97 – gestützt, wonach die Einigungsstelle nach Ablauf der Fristen des § 113 Abs. 3 BetrVG offensichtlich unzuständig sei und der Arbeitgeber die Betriebsänderung ohne Abschluß eines Interessenausgleichs durchführen könne.

Gegen diesen ihm am 08.06.1998 zugestellten Beschluß hat der Gesamtbetriebsrat durch einen am 09.06.1998 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er hat seine Beschwerde zugleich schriftsätzlich begründet.

Der Gesamtbetriebsrat verfolgt mit seiner Beschwerde weiterhin seine erstinstanzlichen Anträge. Er meint, bei der in Frage stehenden organisatorischen Änderung im Unternehmen handele es sich um eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 2 Nr. 4 BetrVG, bei der Maßnahme hinsichtlich der Baumärkte handele es sich um eine Betriebsänderung gemäß § 111 Satz 2 Nr. 3 2. Alternative BetrVG. Der Gesamtbetriebsrat trägt vor, die Einigungsstelle sei trotz des Ablaufs der 3-Monats-Frist des § 113 Abs. 3 BetrVG nicht offensichtlich unzuständig.

Der Gesamtbetriebsrat beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 18.05.1998 – 4 BV 29/98 – nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Arbeitgeber trägt vor, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig, weil die Fristen des § 113 Abs. 3 Satz 2 und 3 BetrVG abgelaufen seien.

Im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht haben die Beteiligten sich für den Fall der Errichtung der Einigungsstelle damit einverstanden erklärt, daß zum Vorsitzenden der Einigungsstelle der Vorsitzende Rich...

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