Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsstelle. offensichtliche Unzuständigkeit. wirtschaftliche Angelegenheit. wirtschaftliche und finanzielle Lage. Unparteilichkeit. Vorsitzender

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Einigungsstelle ist nur dann nicht einzurichten, wenn sie nach § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG offensichtlich unzuständig ist. Davon ist auszugehen, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Recht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt, sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar also nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand subsumieren lässt.

2. Werden gegen die von einer Seite benannte Person als Vorsitzender der Einigungsstelle Bedenken erhoben bezüglich einer anderen jedoch von beiden Betriebsparteien nicht, so ist es sachgerecht, den Vorsitzenden zu bestellen, gegen den keine Einwände erhoben werden. Es ist von der Person Abstand zu nehmen, die, wenn auch unbegründet, von einer Seite abgelehnt wird.

 

Normenkette

ArbGG § 98; BetrVG §§ 76, 106, 109

 

Verfahrensgang

ArbG Herford (Beschluss vom 31.07.2009; Aktenzeichen 3 BV 19/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 31.07.2009 – 3 BV 19/09 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „monatliche Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses unter Vorlage des Plan- und Ist-, Umsatz- bzw. -Kostenvergleichs Gesamtunternehmen mit Forecast für das laufenden Kalenderjahr unter Einbeziehung der Einzelpositionen

  • Spritzguss- und Profilextrusionsartikel
  • Platten- und Folienextrusionsartikel
  • thermogeformte Artikel
  • Werkzeugumsatz
  • diverse (Artikel)
  • gewährte Skonti
  • Energiekosten
  • Verpackungsmaterialien
  • Verkaufsprovisionen
  • sonstige Kosten der Warenabgabe und des Wareneingangs
  • Einzel-/Prozesskosten ohne Lohnkosten
  • Lohn- und Gehaltskosten Produktion, gesamt
  • Lohn- und Gehaltskosten Verwaltung und

restliche Personalkosten, gesamt

  • Deckungsbeitrag II
  • Gebäude Pacht
  • Abschreibungen
  • Maschinenmieten/Leasingkosten
  • Prämienzahlungen gewerbliche Arbeitnehmer
  • Prämienzahlungen Angestellte”

wird der Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Dr. S2 bestellt.

Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.

Der weitergehende Antrag des Betriebsrates wird abgewiesen.

 

Tatbestand

A.

Die Arbeitgeberin ist mit ihren 142 Mitarbeitern (einschließlich 10 Auszubildenden) im Bereich der Zulieferindustrie für die Küchenmöbelherstellung tätig. Es besteht im Betrieb ein siebenköpfiger Betriebsrat und ein Wirtschaftsausschuss.

Der Wirtschaftsausschuss erhielt bis zum Ende des Jahres 2008 monatlich eine Analyse über Plan- und Ist-, Umsatz- bzw. Kostenvergleich für das Gesamtunternehmen mit Forecast, wobei diverse Einzelpositionen einbezogen wurden; insoweit wird ergänzend verwiesen auf die Ausführungen im Schriftsatz des Betriebsrates vom 24.07.2009 (Bl. 40 f. d.A.).

Erstmals für den Monat April 2009 hat der Wirtschaftsausschuss gar keine entsprechende Analyse mehr erhalten, nachdem aus ihr zuvor bereits nach und nach einzelne Positionen herausgenommen worden waren. Nach seiner Sitzung vom 20.05.2009 verlangte der Wirtschaftsausschuss von der Arbeitgeberin, fortan wieder vollständig monatlich informiert zu werden.

In einem vorgerichtlichen Schreiben vom 10.06.2009 führte die Arbeitgeberin gegenüber dem nunmehr eingeschalteten Betriebsrat aus, dass der Wirtschaftsausschuss namentlich keinen Anspruch darauf habe, dass ihm die Personalkosten, getrennt für die Bereiche Verwaltung und Produktion, sowie die an die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten erbrachten Prämienzahlungen mitgeteilt würden.

Nach Scheitern der Verhandlungen leitete der Betriebsrat das vorliegende Verfahren ein.

Der Betriebsrat hat beantragt,

  1. im Betrieb der Beteiligten zu 2) eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses unter Vorlage von Unterlagen” unter Vorsitz von Herrn Vorsitzden Richter am Landesarbeitsgericht P3 S3 einzurichten,
  2. die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf drei festzusetzen,

hilfsweise zu 1)

im Betrieb der Beteiligten zu 2) eine Einigungsstelle mit dem

Regelungsgegenstand „monatliche Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses unter Vorlage des Plan- und Ist-, Umsatz- bzw. -kostenvergleichs Gesamtunternehmen mit Forecast für das laufende Kalenderjahr unter Einbeziehung der Einzelpositionen

  1. Spritzguss- und Profilextrusionsartikel
  2. Platten- und Folienextrusionsartikel
  3. thermogeformte Artikel
  4. Werkzeugumsatz
  5. diverse (Artikel)
  6. gewährte Skonti
  7. Energiekosten
  8. Verpackungsmaterialien
  9. Verkaufsprovisionen
  10. sonstige Kosten der Warenabgabe und -eingang
  11. Einzel-/Prozesskosten ohne Lohnkosten
  12. Lohn- und Gehaltskosten Produktion, gesamt
  13. Lohn- und Gehaltskosten Verwaltung und

restliche Personalkosten, gesamt

  1. Deckungsbeitrag II
  2. Gebäude Pacht
  3. A...

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