Leitsatz (redaktionell)
Aufgrund der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 111 S 1 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, daß ihm alle für die geplante Betriebsänderung maßgeblichen Daten durch den Arbeitgeber mitgeteilt werden. Er hat jedoch keinen Anspruch auf Angabe solcher Daten, die für die Planung keine Rolle gespielt haben und ggf noch nicht einmal erstellt worden sind.
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 29.08.1985; Aktenzeichen 5 BV 45/85) |
Fundstellen
Haufe-Index 442147 |
BB 1986, 1291-1291 (LT1) |
NZA 1986, 651-651 (ST1-2) |
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