Verfahrensgang

ArbG Rheine (Aktenzeichen 1 (2) BV 4/99)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrates und des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 14.10.2000 – 1 (2) BV 4/99 – abgeändert.

Der Antrag des Arbeitgebers wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I

Im vorliegenden Beschlussverfahren begehrt der antragstellende Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung des in seiner Filiale existierenden Betriebsrates zur fristlosen Kündigung des Beteiligten zu 3., des Betriebsratsmitgliedes Herrn L. -W.

Der antragstellende Arbeitgeber betreibt in Nordrhein-Westfalen und in Niedersachsen ca. 168 Filialen, in denen hauptsächlich Lebensmittel im Einzelhandel verkauft werden.

Der am 09.05.1947 geborene, ledige Beteiligte zu 3. ist seit dem 21.07.1980 beim Arbeitgeber bzw. dessen Rechtsvorgänger in seiner Filiale Nr. 144, N., als Leiter der Fleischabteilung zu einem monatlichen Bruttoverdienst von 4.600,00 DM tätig.

In der Filiale des Arbeitgebers in N. sind ca. 30 Mitarbeiter beschäftigt. Der Beteiligte zu 3. ist Mitglied des in der Filiale N. im Frühjahr 1998 gewählten Betriebsrates.

Am 11.01.1999 erhielt der Beteiligte zu 3. eine Abmahnung unter anderem wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und anderes zerkleinertes rohes Fleisch (Hackfleisch VO), da er am 19.12.1998 für die Herstellung von Hackfleisch vorgesehenes portioniertes Fleisch durchdrehen wollte, obwohl das Mindesthaltbarkeitsdatum um vier Tage überschritten war (Bl. 8 d.A. 1 BV 1/99 ArbG Rheine = 3 TaBV 115/99 LAG Hamm). Dieses Fehlverhalten gestand der Beteiligte zu 3. ein und versprach, dass derartige Verstöße nicht mehr vorkämen.

Am Montag, dem 22.02.1999, fand der Fleischfachberater W. gegen 08.30 Uhr einen Beutel Fleisch vor, das für die Hackfleischherstellung vorgesehen war, aber vom Samstag zuvor stammte und nicht ordnungsgemäß angesalzen war.

Unter anderem wegen dieses Verstoßes bat der Arbeitgeber den Betriebsrat mit Schreiben vom 03.03.1999 (Bl. 6 f. d.A. 1 BV 1/99 ArbG Rheine = 3 TaBV 115/99 LAG Hamm) um Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. Mit Schreiben vom 06.03.1999 (Bl. 10 d.A. 1 BV 1/99 ArbG Rheine = 3 TaBV 115/99 LAG Hamm) verweigerte der Betriebsrat die erbetene Zustimmung. Der Arbeitgeber beantragte daraufhin mit dem 08.03.1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag die Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. Das Arbeitsgericht erhob wegen des Vorfalles vom 22.02.1999 Beweis und wies daraufhin mit Beschluss vom 01.07.1999 den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung zurück. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass hinsichtlich eines Verstoßes vom 13./15.02.1999 die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt worden sei. Hinsichtlich des Verstoßes vom 22.02.1999 führte das Arbeitsgericht aus, ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Hackfleischverordnung könne dem Beteiligten zu 3. nicht angelastet werden, weil der Beteiligte zu 3. die Weisung erteilt habe, dass Fleisch anzusalzen. Im Übrigen habe nicht ausgeschlossen werden können, dass der Beteiligte zu 3. die nicht ordnungsgemäß behandelten Fleischprodukte noch der Vernichtung zuführen wollte.

Die gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 01.07.1999 vom Arbeitgeber eingelegte Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Hamm blieb erfolglos. Durch Beschluss vom 01.03.2000 – 3 TaBV 115/99 – wurde die Beschwerde des Arbeitgebers zurückgewiesen.

Ob der Beteiligte zu 3. am 13./15.03.1999 wiederum gegen die Vorschriften der Hackfleischverordnung verstoßen hat, ist unter den Beteiligten streitig.

Am 16.03.1999 hörte der Zeuge W. zum Vorfall vom 13./15.03.1999 zunächst die Zeugin F., dann den Beteiligten zu 3. an. Im Anschluss daran fuhr er nach W., um die dort ansässige Zeugin W. in der Filiale W. zu befragen. Die Niederschriften der Befragungen schickte er zusammen mit einem Vermerk an den zuständigen Sachbearbeiter A.. Dieser nahm am 16.03.1999 einen Zeugentermin vor dem Landgericht Bielefeld wahr, von dem er an diesem Tage nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehrte. Von dem Inhalt der Befragungen nahm er am 17.03.1999 Kenntnis.

Mit Schreiben vom 26.03.1999 (Bl. 198 f. d.A.) bat der Arbeitgeber den Betriebsrat erneut um Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. mit der Begründung, der Beteiligte habe am 13./15.03.1999 wiederum gegen die Hackfleischverordnung verstoßen.

Mit Schreiben vom 30.03.1999 (Bl. 6 f. d.A.) verweigerte der Betriebsrat die erbetene Zustimmung.

Mit dem am 31.03.1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrte der Arbeitgeber daraufhin erneut die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3.

Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, dass der Beteiligte zu 3. einen Grund zur außerordentlichen Kündigung gesetzt habe, indem er wiederholt gegen die Vorschriften der Hackfleischverordnung und damit gegen ...

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