Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden. ordnungsgemäße Einleitung des Zustimmungsverfahrens beim Betriebsrat. Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden. Verbrauch des Zustimmungsverfahrens durch Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. beharrliche Arbeitsverweigerung. Abmeldepflicht des Betriebsratsvorsitzenden zur Erledigung von Betriebsratsarbeit. Erforderlichkeit einer Abmahnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein beharrlicher Verstoß eines Betriebsratsmitglieds gegen seine Verpflichtung, sich zwecks Betriebsratsarbeit abzumelden, ist grundsätzlich geeignet, eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Die Abmeldeverpflichtung ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, deren Erfüllung im Wesentlichen dem Ziel dient, den Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, den Ausfall eines Arbeitnehmers anderweitig zu überbrücken oder die Arbeit entsprechend anders zu organisieren.

 

Normenkette

BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2, § 26 Abs. 2 S. 1, § 37 Abs. 2, § 103; KSchG § 15 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Beschluss vom 30.01.2007; Aktenzeichen 2 BV 183/06)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberinnen gegen den am 30.01.2007 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund – 2 BV 183/06 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des beteiligten Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden.

Der Beteiligte zu 1. ist ein gemeinnütziger Verein mit dem Ziel, Menschen mit Behinderungen sowie deren Angehörige zu betreuen, zu fördern und zu unterstützen. Dazu unterhält er Dienste und Einrichtungen in D1 und bietet ferner zahlreiche Angebote zur Freizeitgestaltung und zum gegenseitigen Austausch an. Dazu gehören auch die durch die Beteiligten zu 2. und 3. angebotenen Leistungen. Bei den Arbeitgeberinnen, den Beteiligten zu 1. bis 3., sind insgesamt etwa 170 Mitarbeiter beschäftigt.

Für die Arbeitgeberinnen, die Beteiligten zu 1. bis 3., existiert ein gemeinsamer, aus sieben Personen bestehender Betriebsrat, der Beteiligte zu 4., dessen Vorsitzender der Beteiligte zu 5. ist.

Der Beteiligte zu 5., geboren am 05.05.1951, ledig, ist seit dem 01.01.1991 bei der Beteiligten zu 1. im Betreuungsaußendienst tätig. Seit dem 01.12.2003 wird er in der Außenwohngruppe D5 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 27 Stunden zu einem monatlichen Durchschnittsverdienst von ca. 1.900,00 EUR brutto eingesetzt. Im Umfang einer 0,5-Stelle war der Beteiligte zu 5. wegen seiner Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzender freigestellt; im Umfang einer 0,2-Stelle leistete er Betreuungsdienste.

Am 14.03.2003 erhielt der Beteiligte zu 3. eine Abmahnung wegen einer Beleidigung eines Mitarbeiters (Bl. 30 d. A.).

Die Arbeitszeiten in den Einrichtungen der Arbeitgeberinnen sind aufgrund einer Betriebsvereinbarung vom 28.02.2001 (Bl. 221 d. A.) geregelt. Aufgrund einer Dienstplangestaltung in der Außenwohngruppe D5 kam es im März 2006 zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat, aufgrund derer ein Einigungsstellenverfahren unter dem Vorsitz des Direktors des Arbeitsgerichts Hagen Auferkorte eingeleitet wurde, das den Dienstplan der Außenwohngruppe D5 für April 2006 zum Gegenstand hatte. Auf das Protokoll der Einigungsstellensitzung vom 27.03.2006 (Bl. 347 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Insbesondere der regelmäßige durch Dienstplan gestaltete Einsatz des Beteiligten zu 5., der auf seinem Arbeitszeitkonto bereits ca. 80 Überstunden angesammelt hatte, im Betreuungsdienst war zwischen den Beteiligten streitig.

Für das Wochenende vom 12. bis 14.05.2006 war der Beteiligte zu 5. zum Wochenenddienst eingeteilt und hatte des nachts Rufbereitschaft. Ferner war für ihn dienstplanmäßig für Montag, den 15.05.2006 Frühdienst von 6:00 Uhr bis 8:00 Uhr vorgesehen.

Nachdem das Arbeitsgericht Dortmund in einem zwischen den Beteiligten anhängigen Beschlussverfahren – 6 BV 138/06 Arbeitsgericht Dortmund – den Anhörungstermin auf Montag, den 15.05.2006, 13:15 Uhr, kurzfristig verlegt hatte, wurde auch der Beteiligte zu 5. zu diesem Termin umgeladen. Die Umladung erhielt die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates am 09.05.2006, die sie an den Beteiligten zu 5. per Fax am 10.05.2006 weiterleitete. Die schriftliche Umladung erhielt der Beteiligte zu 5. daraufhin am 11.05.2006 (Bl. 170 ff. d. A.).

Der Beteiligte zu 5. strich sich daraufhin aus dem für die Außenwohngruppe D5 vorgesehenen Dienstplan für den Frühdienst am 15.05.2006 (Bl. 27 d. A.) und nahm dort eine Eintragung „BR” vor. Gleichzeitig unterrichtete er seine Arbeitskollegin A2. W2, die jedoch wegen eigener Verhinderung den Frühdienst am 15.05.2006 nicht übernehmen konnte. Da auch der weitere Mitarbeiter H1. S3 für den Frühdienst des 15.05.2006 in der Außenwohngruppe D5 nicht zur Verfügung stand, unterrichtete die Mitarbeiterin A2. W2 den Heimleiter K1. H1. S3 am 11.05.2006 hierüber...

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