Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestellung eines Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht. Zahl der das Bestellverfahren betreibenden Arbeitnehmer. Ausscheiden eines Antragstellers. Neueintritt eines Antragstellers. Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz. Antragsbefugnis. Beteiligung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im gerichtlichen Bestellverfahren nach § 17 Abs. 4 BetrVG gelten für die Antragsbefugnis dieselben Grundsätze, wie für das Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG. In beiden Verfahren, sowohl im Anfechtungsverfahren wie auch im Bestellverfahren, verlangt der Gesetzgeber für die Antragsberechtigung ein bestimmtes Quorum an wahlberechtigten Arbeitnehmern.

2. Für den Fall, dass ein Betriebsrat den Wahlvorstand bestellt hat und dieser durch Ausscheiden eines Mitglieds nicht mehr handlungsfähig ist, ist die nachträgliche Ergänzung des Wahlvorstands für zulässig erachtet worden. Dies gilt auch dann, wenn der Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht bestellt worden ist.

 

Normenkette

BetrVG §§ 16, 17 Abs. 2, 4; ArbGG § 81 Abs. 1, 3, § 83 Abs. 3, § 87 Abs. 2 S. 3; ZPO § 524

 

Verfahrensgang

ArbG Siegen (Beschluss vom 03.02.2009; Aktenzeichen 2 BV 1/09)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 7 ABN 103/09)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 03.02.2009 – 2 BV 1/09 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Betrieb der Arbeitgeberin ein Wahlvorstand bestellt wird, der aus folgenden fünf Arbeitnehmern besteht:

  • Herr M1 B1, L1 2, 12345 R1,
  • Herr F1 R2, P1 S6 2, 23456 E1,
  • Herr U1 B2, S2 12, 34567 S3,
  • Herr L3 M3, S6 d1 B7 45, 78901 K2 und
  • Herr L3 W2, B8 B9 6, 10123 B5 C1.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten um die Bestellung eines Wahlvorstandes.

Die Arbeitgeberin ist ein Luftfrachttransporteur mit derzeit 297 Arbeitnehmern. In ihrem Betrieb besteht kein Betriebsrat.

In einer Benachrichtigung vom 19.11.2008 riefen drei im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigte Arbeitnehmer, die Mitarbeiter B1, R2 und W5, zu einer Betriebsversammlung am 14.12.2008 auf, in der ein Wahlvorstand zur Wahl eines Betriebsrates gebildet werden sollte. Auf der Betriebsversammlung vom 14.12.2008 erschienen ca. 90 Mitarbeiter. Fünf Mitarbeiter, unter ihnen die Arbeitnehmer B1, R2 und W5, erklärten sich bereit, als Wahlvorstand zu fungieren, wobei darüber diskutiert wurde, ob ein fünfköpfiger oder ein dreiköpfiger Wahlvorstand gebildet werden sollte. 21 Anwesende stimmten daraufhin mit Handzeichen für die Bildung eines fünfköpfigen Wahlvorstandes mit den fünf vorgeschlagenen Kandidaten. Aufgrund sich daraufhin ergebender Unruhen wurde entschieden, dass diejenigen Mitarbeiter, die einen Wahlvorstand wählen wollten, im Versammlungsraum verblieben, die übrigen Mitarbeiter sollten sich draußen versammeln. 71 Mitarbeiter verließen daraufhin den Versammlungsraum. Die Betriebsversammlung wurde daraufhin für beendet erklärt.

In einem anschließend eingeleiteten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung machte die Arbeitgeberin daraufhin geltend, dass der angeblich gewählte Wahlvorstand keine Tätigkeiten entfalten dürfe – 2 BVGa 8/08 Arbeitsgericht Siegen. In dem anberaumten Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht vom 06.01.2009 erklärten die angeblich gewählten fünf Mitarbeiter, sie fühlten sich nicht gewählt und würden auch keine Aktivitäten als Wahlvorstand entfalten. Daraufhin nahm die Arbeitgeberin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Anschließend leiteten die Mitarbeiter B1, R2 und W5 beim Arbeitsgericht das vorliegende Beschlussverfahren auf Bestellung eines Wahlvorstandes ein mit der Begründung, ein Wahlvorstand sei auf der Betriebsversammlung vom 14.12.2008 nicht gewählt worden, deshalb sei der Wahlvorstand von der Arbeitgeberin zu bestellen.

Die Antragsteller haben beantragt,

bei der beteiligten Arbeitgeberin einen Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl im Unternehmen der Arbeitgeberin zu bestellen, der aus fünf Arbeitnehmer/innen, hilfsweise drei Arbeitnehmer/innen besteht, und zwar wie folgt:

  1. M1 B1, L1 2, 12345 R1,
  2. F1 R2, P1 S6 2, 23456 E1,
  3. W3 W4, M5 H3. 34, 89012 T2,
  4. S7 J2, B6 71, 90123 P2,
  5. W6 J2, B6 71, 90123 P2.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, auf der Betriebsversammlung vom 14.12.2008 sei sehr wohl ein Wahlvorstand gewählt worden. Insoweit hat sie behauptet, die die Versammlung leitende Gewerkschaftsvertreterin habe am Ende der Versammlung die fünf Kandidaten als Wahlvorstand präsentiert und auch noch nach Protesten eines Großteils der Versammlungsteilnehmer kundgetan, dass der Wahlvorstand gewählt sei. Diese Wahl sei zwar offensichtlich nichtig, gleichwohl stehe die durchgeführte Wahl einer gerichtlichen Bestellung des Wahlvorstandes entgegen. Solange die Nichtigkeit des gewählten Wahlvorstandes nicht feststehe, könne kein neuer Wahlvorstand bestellt werden.

Durch Beschluss vom 03.02.2009 hat das Arbeitsgericht dem Antrag auf Bestellung des Wahlvorstandes stattgege...

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