rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

1. Trägt der Kläger in einem Kündigungsschutzverfahren zwei Sachverhaltsvarianten vor, von denen eine ergibt, daß er nicht Arbeitnehmer der beklagten Arbeitgeberin ist, so ist die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen. Den für das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes und damit für die Arbeitnehmereigenschaft darlegungs- und beweispflichtigen Kläger treffen die Nachteile aus einem widersprüchlichen Vortrag.

2. Auf die Wartezeit nach § 1 Abs. I Satz 1 KSchG sind Zeiten, die ein zum Zeitpunkt der Kündigung bei dem beklagten Arbeitgeber als Arbeitnehmer beschäftigter Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Geschäftsführer einer GmbH, und damit Organ der juristischen Person, tätig gewesen ist, nicht anzurechnen.

Das gleiche gilt für die Wartezeit nach § 20 Abs. I Ziff. 1 SchwbG.

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 07.01.1997; Aktenzeichen 2 Ca 2046/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 07.01.1997 – Az.: 2 Ca 2046/96 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der von der Beklagten dem Kläger ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung vom 01.02.1996 sowie der fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 22.03.1996.

Die Beklagte übernahm durch Vertrag vom 07.08.1995 das Ladenlokal … in Bremen von der … deren vertretungsberechtigter Geschäftsführer seit dem 01.08.1991 der Kläger war.

Seit dem 07.08.1995 bis mindestens 31.01.1996 war der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten.

Der Kläger ist Schwerbehinderter. Die Beklagte erfuhr von der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers durch die am 05.03.1996 zugestellte Kündigungsschutzklage.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht folgende Vereinbarung, die zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossen sein soll, vorgelegt:

„VEREINBARUNG

zwischen

Herrn …

und

Frau …

Zum 1. Februar 1996 übernimmt Herr … den Pachtvertrag für den Imbiß „…” Um als Geschäftspartnerin in den o.g. Imbiß einsteigen zu können, verpflichtet sich Frau … einen Betrag von DM 120.000,00 an Herrn … zu zahlen, der zum Teil (DM 50.000,00) aus dem Verkauf des Imbisses … Finanziert werden soll. Der Rest ist zahlbar nach Abschluß der Bilanz 1996 für den Imbiß am …

Sollte das Geschäft in der … nicht verkauft werden, wird der Betrag nach den Bilanzen der beiden Geschäfte fällig.

Falls mir etwas zustoßen sollte, ist das Geld an meine Familie zu zahlen.

Bremen, den 14.11.1995”

Die Parteien streiten vor dem Landgericht Bremen über die Nutzungsberechtigung bzgl. des Imbisses … Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe weiterhin den Imbiß gepachtet, während der Kläger seinerseits meint, er sei nunmehr Pächter.

Am 01.02.1996 betrat der Kläger den Imbiß, wechselte die Beschriftung am Lokal aus und ließ – nach seinen eigenen Angaben im einstweiligen Verfügungsverfahren 4 O 266/96, Landgericht Bremen, – den Betrieb von der zuständigen Behörde abnehmen.

Über das weitere Verhalten des Klägers am 01.02.1996 in dem Imbiß … besteht zwischen den Parteien Streit.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 01.02.1996 fristlos.

Nach Zustellung der Klagschrift vom 21.02.1996, beim Arbeitsgericht eingegangen am gleichen Tage, beantragte die Beklagte bei der Hauptfürsorgestellte vorsorglich die Zustimmung zur außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers. Mit Schreiben vom 11.03.1996 (Bl. 24 d.A.) teilte die Hauptfürsorgestellte mit, daß eine Entscheidung nicht zulässig sei, da das Arbeitsverhältnis noch nicht sechs Monate bestanden habe. Daraufhin kündigte die Beklagte erneut mit Schreiben vom 22.03.1996 (Bl. 18 d.A.) das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

Auch gegen diese Kündigung wehrt der Kläger sich mit einer am 02.04.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klagerweiterung.

Die Beklagte betreibt zwei Geschäfte, in der … und beschäftigt dort außer dem Kläger, insoweit von der Beklagten nicht substantiiert bestritten, folgende Arbeitnehmer:

Der Kläger hat in der ersten Instanz beantragt,

  1. festzustellen, daß die außerordentliche Kündigung mit Schreiben vom 01.02.1996 unwirksam ist und hierdurch das Arbeitsverhältnis nicht zur Auflösung gelangt,
  2. festzustellen, daß die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung mit Schreiben vom 22.03.1996 unwirksam ist und hierdurch das Arbeitsverhältnis nicht zur Auflösung gelangt,
  3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat in der ersten Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

der Kläger habe am 01.02.1996 mit zwei von ihm angeheuerten Helfern widerrechtlich das Ladenlokal besetzt. Er habe versucht, die Beklagte aus dem Ladenlokal mit der Begründung herauszudrängen, er sei Mieter des Ladenlokals und die Beklagte habe kein Recht zum weiteren Betreiben des Imbisses … Der Kläger habe ferner bei dieser Gelegenheit...

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