Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegungs- und Beweislast bei § 15b BAT

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 15 Abs 4 BErzGG und § 15b BAT schließen sich nicht gegenseitig aus. Der/die vollbeschäftigte Arbeitnehmer/in, der/die wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes seine/ihre Arbeitszeit reduzieren möchte, hat deshalb einen Anspruch auf die Reduzierung ihrer Arbeitszeit auch während des Erziehungsurlaubs, wenn die Voraussetzungen des § 15b BAT vorliegen.

2. Auch bei § 15b BAT besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast entsprechend der Rechtsprechung bei betriebsbedingten Kündigungen. Der Angestellte muß danach zunächst behaupten, daß seinem Teilzeitwunsch keine dringenden dienstlichen bzw betrieblichen Belange entgegenstehen. Will sich der Arbeitgeber dagegen auf entgegenstehende Belange berufen, muß er die Behauptung des Angestellten substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten Tatsachen der Arbeitszeitreduzierung ausnahmsweise entgegenstehen. Die Beweislast des Angestellten beschränkt sich dann darauf, den konkreten Einwand des Arbeitgebers zu widerlegen.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 31/01.

 

Tenor

wird der Antrag des Kläger, über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, zurückgewiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 610451

DB 2001, 1203

ARST 2001, 91

FA 2001, 187

ZTR 2001, 133

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