Rz. 9

Mütter und Väter können während der Elternzeit mit ihren Arbeitgebern nach § 15 Abs. 4–7 BEEG (bzw. bis 31.12.2006 BErzGG) eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen eines besonderen Arbeitsvertrags vereinbaren, die die wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden nicht unterschreitet und 32 Stunden (bis 31.8.2021: 30 Stunden) im Monatsdurchschnitt nicht übersteigt.[1] Der Arbeitnehmer hat unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG – begrenzt auf die Dauer der Elternzeit, d. h. längstens bis zur Vollendung des 3. Lebensjahrs des Kindes – einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gegen seinen Arbeitgeber.[2] Im Verhältnis zu den Regelungen des BEEG ist § 11 TVöD/TV-L/TV-H aus Sicht der Beschäftigten deutlich günstiger; er gibt den Beschäftigten nicht nur einen Anspruch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, sondern bis zum 18. Lebensjahr. Außerdem ist im TVöD/TV-L/TV-H keine grundsätzliche Begrenzung der Arbeitszeit wie in § 15 Abs. 4 BEEG (nach unten mindestens 15 und nach oben maximal 32 Wochenstunden – bis 31.8.2021: 30 Wochenstunden – im Monatsdurchschnitt) vorgesehen. Soweit der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit wegen Kindesbetreuung nach § 11 TVöD voraussetzt, dass dem Teilzeitverlangen keine dringenden betrieblichen oder dienstlichen Belange entgegenstehen, ist er allerdings an dieselben Voraussetzungen gebunden wie der gesetzliche Anspruch auf Elternteilzeit (BAG, Urteil v. 15.4.2008, 9 AZR 380/07).[3]

[1] Zur bis 31.12.2000 geltenden Fassung von § 15 Abs. 4 BErzG vertrat das LAG Bremen mit Urteil v. 23.11.2000 (DB 2001, 1203) die Auffassung, dass sich § 15 Abs. 4 BErzG und § 15b BAT nicht gegenseitig ausschlossen. Der vollbeschäftigte Angestellte, der wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes seine Arbeitszeit reduzieren wollte, hatte deshalb einen Anspruch auf Reduzierung seiner Arbeitszeit auch während des Erziehungsurlaubs, wenn die Voraussetzungen des § 15b BAT vorlagen. Durch § 15 Abs. 7 BEEG handelt es sich beim Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit jetzt um einen gesetzlichen Anspruch.
[2] S. Tillmanns, § 15 BEEG, Rz. 33 ff.
[3] Burger/Nollert-Borasio, TVöD/TV-L, 4. Aufl. 2020, § 11 TVöD, Rz. 14.

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