Rz. 9
Mütter und Väter können während der Elternzeit mit ihren Arbeitgebern nach § 15 Abs. 4–7 BEEG (bzw. bis 31.12.2006 BErzGG) eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen eines besonderen Arbeitsvertrags vereinbaren, die die wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden nicht unterschreitet und 32 Stunden (bis 31.8.2021: 30 Stunden) im Monatsdurchschnitt nicht übersteigt.[1] Der Arbeitnehmer hat unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG – begrenzt auf die Dauer der Elternzeit, d. h. längstens bis zur Vollendung des 3. Lebensjahrs des Kindes – einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gegen seinen Arbeitgeber.[2] Im Verhältnis zu den Regelungen des BEEG ist § 11 TVöD/TV-L/TV-H aus Sicht der Beschäftigten deutlich günstiger; er gibt den Beschäftigten nicht nur einen Anspruch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, sondern bis zum 18. Lebensjahr. Außerdem ist im TVöD/TV-L/TV-H keine grundsätzliche Begrenzung der Arbeitszeit wie in § 15 Abs. 4 BEEG (nach unten mindestens 15 und nach oben maximal 32 Wochenstunden – bis 31.8.2021: 30 Wochenstunden – im Monatsdurchschnitt) vorgesehen. Soweit der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit wegen Kindesbetreuung nach § 11 TVöD voraussetzt, dass dem Teilzeitverlangen keine dringenden betrieblichen oder dienstlichen Belange entgegenstehen, ist er allerdings an dieselben Voraussetzungen gebunden wie der gesetzliche Anspruch auf Elternteilzeit (BAG, Urteil v. 15.4.2008, 9 AZR 380/07).[3]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen