Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassungsantrag. Ausschreibung. fehlerhafte Angabe der Vergütung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Gemäß § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Schreibt der Arbeitgeber entgegen dem Verlangen des Betriebsrats frei werdende Arbeitsplätze nicht innerhalb des Betriebs aus, so kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme gem. § 99 Abs. 2 Nr. 5 verweigern und bei einem groben Verstoß auch ein Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG anstrengen.

2. Eine objektiv unzutreffende Angabe eines bestimmten Stundenlohns in einer Stellenausschreibung ist – wenn diese Angabe zwischen den Betriebspartnern über die Anwendung von Vergütungstarifverträgen streitig ist – keine offensichtliche Falschangabe, die einen Unterlassungsantrag rechtfertigen kann.

 

Normenkette

BetrVG § 23 Abs. 3, § 93

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 24.09.2009; Aktenzeichen 35 BV 13672/09)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.09.2009 – 35 BV 13672/09 – wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1. Die Parteien streiten darüber, ob der Arbeitgeber es zu unterlassen hat, bei internen Stellenausschreibungen, eine Vergütung bzw. Vergütungsgruppe außerhalb der Tarifverträge über die Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Berliner Einzelhandel bzw. für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg anzugeben.

Der Beteiligte zu 2., im Folgenden Arbeitgeber, betreibt bundesweit eine Drogerieeinzelhandelskette mit einer Vielzahl von Filialen. Der Beteiligte zu 1. und Beschwerdeführer, im Folgende Betriebsrat, ist der aus neun Mitgliedern bestehende Betriebsrat des Bezirks 263 (Berlin V).

Der Arbeitgeber brachte in der Vergangenheit regelmäßig den Tarifvertrag über die Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Berliner Einzelhandel bzw. für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg zur Anwendung. Dazu hatte er mit den Gewerkschaften entsprechende Anerkennungstarifverträge geschlossen. Für Aushilfskräfte und Geringverdiener fühlte er sich an diese Tarifverträge jedenfalls zuletzt nicht mehr gebunden und schrieb im Bezirk 263 im Juli und August 2009 verschiedene Stellen mit einem Stundenlohn unterhalb des Tariflohns aus.

In einem Beschlussverfahren zwischen den hiesigen Beteiligten, in dem es um u.a. um die Frage ging, ob der Arbeitgeber Aushilfen und Geringverdiener unterhalb des Tariflohns vergüten darf, hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 15.10.2009 – 5 TaBV 1478/09 und 5 TaBV 1548/09 – u. a. dem Arbeitgeber untersagt, bei Aushilfskräften, die nicht Leiharbeitnehmer sind, und Geringverdienern, die nicht Leiharbeitnehmer sind, die Eingruppierung nicht nach den Tarifverträgen über die Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Berliner Einzelhandel bzw. für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg – zuletzt durch Vereinbarungen mit „ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft” im Jahre 2008 geändert – oder in die Lohngruppen dieser Tarifverträge vorzunehmen, nicht die Zustimmung des Beteiligten zu 1. zu dieser Eingruppierung zu beantragen und bei Verweigerung der Zustimmung des Beteiligten zu 1. nicht das Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen. Dieser Beschluss ist mittlerweile rechtskräftig. Nach diesem Beschluss hat der Arbeitgeber keine Stellen mit einem untertariflichen Lohn ausgeschrieben.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 24.09.2009, auf den wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen wird, den Antrag des Betriebsrates, dem Arbeitgeber zu untersagen, interne Stellenausschreibungen für einen Arbeitnehmer und einer Arbeitnehmerin in Verkaufsstellen innerhalb des Betreuungsbereichs des Betriebsrats Berlin V vorzunehmen, ohne Angaben über die Vergütungsgruppe, in die in dem Tarifvertrag über die Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Berliner Einzelhandel bzw. für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg – zuletzt durch Vereinbarungen mit ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft im Jahr 2008 geändert – eingruppiert werden soll und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 10.000,00 Euro anzudrohen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Betriebsrat stehe für sein Begehren eine Rechtsgrundlage nicht zur Seite. Die inhaltliche Ausgestaltung der Ausschreibung unterliege nicht dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG, sondern allein der Regelung in § 93 BetrVG. Dabei könne zwingender ...

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