Rz. 109

Der Freistellungsanspruch kann auf Antrag des Beschäftigten einmalig aus dem Jahr seiner Entstehung in das Folgejahr übertragen werden. Die Übertragung erfolgt nur in dem Umfang, wie der Arbeitgeber eine im laufenden Kalenderjahr beantragte Bildungsfreistellung abgelehnt oder seine Zustimmung zu einer Bildungsfreistellung zurückgenommen hat.

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