Rz. 96

Einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben

  • Arbeitnehmer,
  • die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen,
  • andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
  • Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen,
  • Landesbeamte und Landesrichter,

soweit die Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Schleswig-Holstein haben.

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