Rz. 96
Einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben
- Arbeitnehmer,
- die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen,
- andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
- Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen,
- Landesbeamte und Landesrichter,
soweit die Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Schleswig-Holstein haben.
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