Rz. 105

Einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben

  • Arbeitnehmer,
  • die zur ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
  • die in Heimarbeit Beschäftigten und ihnen gleichgestellte Personen,
  • Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
  • Personen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
  • Landesbeamte und Landesrichter,

soweit ihre Arbeitsstätte in Thüringen liegt oder ihr Arbeitgeber seinen Betriebssitz in Thüringen hat.

Nach § 3 Abs. 6 ThürBfG haben Beschäftigte in einem Betrieb eines Unternehmens, das weniger als 5 Beschäftigte hat, keinen Anspruch auf Bildungsfreistellung. Bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten werden die Beschäftigten von verbundenen Unternehmen i. S. d. § 15 Aktiengesetz berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit dem Faktor 0,5 und Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20, aber weniger als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 auf die Anzahl der Beschäftigten angerechnet. Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten werden bei der Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten nicht berücksichtigt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge