Rz. 92

Bei einem Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums wird eine bereits erfolgte Freistellung auf den Anspruch gegenüber dem neuen Arbeitgeber angerechnet. Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen Vereinbarungen, Dienstvereinbarungen und Einzelverträgen beruhen, können auf den Freistellungsanspruch nach dem Bildungsfreistellungsgesetz nur dann angerechnet werden, wenn sie den Arbeitnehmern uneingeschränkt die Erreichung des Gesetzeszweckes ermöglichen und wenn in den betreffenden Gesetzen, Vereinbarungen oder Verträgen die Anrechenbarkeit ausdrücklich vorgesehen ist.

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