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Auch Regelungen über die Folgen einer Erkrankung während des Bildungsurlaubs, die sich an § 9 BUrlG anlehnen, sind zu finden.[1] Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Bildungsurlaubs und ist wegen der Erkrankung eine Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nicht möglich, so ist die krankheitsbedingte Ausfallzeit nicht auf den Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers anzurechnen, wenn die Erkrankung und die dadurch bedingte Unfähigkeit, an der Bildungsveranstaltung teilzunehmen, dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn durch ärztliches Attest nachgewiesen werden. Mangels eigenständiger Regelung ist auf den Begriff der Arbeitsunfähigkeit i.  d. Entgeltfortzahlungsgesetzes abzustellen. Wegen der Einzelheiten ist auf die Kommentierung zu § 9 BUrlG zu verweisen.

In den Bildungsgesetzen der Länder fehlt es an § 10 BUrlG entsprechenden Vorschriften, sodass eine teilweise Anrechnung von Kuren entsprechend § 10 BUrlG nicht möglich ist. Der Bildungsurlaub ist deshalb unabhängig von Zeiten der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation zu gewähren, er kann auch nicht in diese Zeit gelegt werden. Bei einem Zusammentreffen ist die Kurzeit im Gegensatz zur Regelung des § 9 BUrlG für den Erholungsurlaub nicht auf den Bildungsurlaub anzurechnen.

[1] Vgl. etwa § 3 Abs. 4 BzG BW.

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