Die (ungleichmäßige) Verteilung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers berührt zwangsläufig Fragen der Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit, der Pausen und/oder der Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage. Entsprechende Maßnahmen des Arbeitgebers lösen daher das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BetrVG im Rahmen der erzwingbaren Mitbestimmung aus, sofern ein anwendbarer Tarifvertrag nicht insoweit abschließende Regelungen enthält (was selten der Fall ist).

Der Betriebsrat kann also in der Regel verlangen, dass über die Handhabung flexibler Arbeitszeiten mittels Zeitkonto eine Betriebsvereinbarung[1] abgeschlossen wird. In der betrieblichen Praxis werden deshalb Zeitkontenmodelle einschließlich der Steuerungsregeln insbesondere durch Betriebsvereinbarungen konkretisiert.

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