Der Ausgleichszeitraum des Zeitkontos ist die Zeitspanne, an deren Ende der Zeitsaldo wieder ausgeglichen sein muss (z. B. nach tarifvertraglicher Vorgabe 1 Jahr). Soweit Tarifverträge hier eine eindeutige Festlegung treffen, ist diese für Betriebsvereinbarungen bindend.

Exakte kalendarische Festlegungen mit Stichtagen sind nicht zu empfehlen, da sie eine "Nullsteuerung" des Zeitsaldos unabhängig vom betrieblichen Bedarf und/oder mitarbeiterseitigen Interessen erzwingen.

Auch die automatische Auszahlung von Plusstunden oberhalb einer definierten Bandbreite ist nicht zu empfehlen, da hiermit ein Zeitverbrauchsanreiz geschaffen werden könnte.

Das Problem von Stichtagsregelungen wird auch nicht durch die Ausbuchung überschießender Salden auf ein zweites Zeitkonto gelöst. Denn solche Abbaukonten verlagern das (Steuerungs-)Problem nur in die Zukunft und belasten die Steuerung des laufenden Zeitkontos. Eine fortlaufende Zeitkontensteuerung auf der Basis verbindlicher Bandbreiten und Steuerungsregeln ist demgegenüber vorzuziehen.

Empfehlungen für Zeitkonten:

  • Zeitkonten sollten grundsätzlich ohne Stichtage "durchlaufen", also grundsätzlich nicht innerhalb des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses abgerechnet werden (Ausnahmen: Längere Unterbrechung der "aktiven" Beschäftigung z. B. aufgrund Langzeiterkrankung).
  • Zeitkonten mit kalendarisch klar definiertem "Arbeitszeitjahr" empfehlen sich meist nur für Saisonbetriebe mit wiederkehrendem kollektivem "Nullpunkt".
  • Zeitkonten sollten innerhalb definierter Bandbreiten fortlaufend und ohne Auszahlungen gesteuert werden.

Eine (z. B. tarifvertragliche) Vorgabe eines Ausgleichszeitraums sollte möglichst als "individuell-rollierender Ausgleichszeitraum" umgesetzt werden: Ein neuer Ausgleichszeitraum wird jeweils mit Erreichung des Zeitausgleichs (Zeitsaldo plusminusnull) neu in Gang gesetzt.

 
Praxis-Beispiel

Individuell-rollierender Ausgleichszeitraum

Das Zeitkonto eines Mitarbeiters steht am 11.4.2023 auf Null. Da der Tarifvertrag einen 12-Monats-Ausgleich auf die Vertragsarbeitszeit vorschreibt, muss er spätestens am 10.4.2024 wieder die Nulllinie berührt haben.

Geschieht dies aber z. B. bereits am 21.6.2023, beginnt dieser Ausgleichszeitraum wieder von Neuem – und läuft dann bis spätestens zum 2.6.2024, usw.

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