Begriff

Kurzzeitfreiwilligendienste werden häufig von karitativen Einrichtungen (z. B. Caritasverbänden, Bistümern, Hilfsorganisationen, Fördervereinen etc.) angeboten. Jugendliche und junge Erwachsene im Alter zwischen 16 und 27 Jahren können sich für die Dauer von wenigen Wochen bis zu 6 Monaten in sozialen Diensten betätigen. Junge Menschen können sich im sozialen Berufsfeld orientieren und gesellschaftlich engagieren. Kurzzeitfreiwilligendienste werden insbesondere in Behinderten- und Altenpflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Kindergärten, Bildungseinrichtungen, aber auch in Naturprojekten durchgeführt.

Kurzzeitfreiwilligendienste begründen ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Es handelt sich aber weder um ein (vorgeschriebenes) Praktikum, noch ist der Kurzzeitfreiwilligendienst vergleichbar mit einem freiwilligen sozialen/ökologischen Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die lohnsteuerliche Behandlung des Arbeitslohns für einen Kurzzeitfreiwilligendienst richtet sich nach den allgemeinen Regelungen. Einzelheiten zum steuerlichen Arbeitslohnbegriff regeln § 19 Abs. 1 EStG, § 2 LStDV. Da das Einkommensteuergesetz insbesondere eine nur beispielhafte Aufzählung enthält, ergänzen R 19.0-19.3 LStR sowie H 19.0-19.3 LStH die gesetzlichen Bestimmungen.

Sozialversicherung: Eine versicherungspflichtige Beschäftigung ist in § 5 Abs. 1 SGB V, § 1 Satz 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III und § 20 Abs. 1 SGB XI definiert. Eine Beschäftigung im Rahmen des Kurzzeitfreiwilligendienstes ist aufgrund ihrer Ausgestaltung einem berufsvorbereitenden Sozialen Jahr (BSJ) oder einem Sozialpraktikum vergleichbar. Bei Kurzzeitfreiwilligendiensten sind die Regelungen zur geringfügig entlohnten Beschäftigung gemäß § 8 SGB IV zu beachten; ergänzend ist hierzu auf die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) in der aktuellen Fassung hinzuweisen.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Vergütung für die Dienstleistung pflichtig pflichtig

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