Überblick

Abiturienten in einer kurzfristigen Beschäftigung gelten als günstige Aushilfskraft, wenn sie nach dem Abitur ein Studium anstreben. Doch heute ist es nicht mehr selbstverständlich, dass die jungen Leute unmittelbar im Anschluss an das Abitur ein Studium aufnehmen. Viele wollen zunächst ein paar Monate im Ausland verbringen. In einer befristeten Beschäftigung wollen sie dafür ihre Reisekasse aufbessern. Für Arbeitgeber stellt sich in diesen Fällen jedoch die Frage: Wie ist die kurzfristige Beschäftigung des Abiturienten versicherungsrechtlich einzustufen? Ist die Berufsmäßigkeit auszuschließen, auch wenn das Studium nicht schnellstmöglich aufgenommen wird? Wie viel Zeit darf zwischen dem Abitur und der Aufnahme des Studiums liegen und wie verhält es sich, wenn der Abiturient sich zwar auf einen Studienplatz beworben, aber noch keine Zusage hat?

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die kurzfristige Beschäftigung ist in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV i. V. m. § 115 SGB IV definiert. Die Versicherungsfreiheit von kurzfristigen Beschäftigungen in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus § 7 Abs. 1 SGB V, § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI und § 27 Abs. 2 SGB III. Aufgrund der Krankenversicherungsfreiheit besteht in der Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht. Den Begriff der Berufsmäßigkeit einer Beschäftigung hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil v. 11.6.1980, 12 RK 30/79, näher ausgelegt.

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