Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld geleistet worden ist, mindestens 3 Monate vergangen, so beginnt eine neue Bezugsdauer bzw. entsteht ein neues Anrecht auf Kurzarbeitergeld, sofern die Voraussetzungen i. Ü. erneut vorliegen.[1]

Der Lauf der 3-Monatsfrist für eine neue Bezugsdauer beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den letzten Anspruchszeitraum folgt. Für den neuen Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist nicht erforderlich, dass in dem Unterbrechungszeitraum voll gearbeitet worden ist.

 
Praxis-Beispiel

Beginn einer neuen Bezugsdauer

Kurzarbeitergeld wurde bis zum 20.4. gezahlt; die Bezugsdauer wurde ausgeschöpft. In der Zeit vom 21.4. bis 25.7. wurde voll gearbeitet. Ab dem 26.7. tritt erneut Kurzarbeit ein. Eine neue Bezugsdauer entsteht nur dann, wenn Kurzarbeit erst wieder ab dem 1.8. eingeführt und damit das Erfordernis der 3-monatigen Unterbrechung (Mai, Juni, Juli) erfüllt wird.

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