Zunächst zeigt der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung den Arbeitsausfall schriftlich oder elektronisch bei der örtlichen Agentur für Arbeit am Betriebssitz an. Die Anzeige markiert dabei den Startpunkt für die Zahlungen von Kurzarbeitergeld im Betrieb, denn Kurzarbeitergeld kann frühestens von dem Kalendermonat an geleistet werden, in dem die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Die Agentur für Arbeit hat zeitnah einen schriftlichen Bescheid zu erteilen, ob aufgrund der Angaben in der Anzeige die Grundvoraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld (erheblicher Arbeitsausfall, betriebliche Voraussetzungen) erfüllt sind. Der Bescheid zur Anzeige gibt dem Arbeitgeber Rechts- und Planungssicherheit für die Zahlung von Kurzarbeitergeld im Bewilligungszeitraum.

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