Ist ein Arbeitnehmer während des Kurzarbeitszeitraums arbeitsunfähig krank, so hat er nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Entgeltfortzahlung in der Höhe, wie er ihn ohne die Krankheit verdient hätte. Dieser Anspruch ergibt sich nach dem Lohnausfallprinzip.[1] Der Entgeltanspruch vermindert sich daher in gleichem Umfang wie bei den arbeitsfähigen Mitarbeitern.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsunfähigkeit bei Kurzarbeit

Wird in einem Betrieb in der Weise verkürzt gearbeitet, dass die Arbeit in der zweiten und dritten Woche eines Monats ganz ausfällt, so hat ein Mitarbeiter, der während dieser Zeit erkrankt, ebenso wie seine gesunden Kollegen keinen Lohn- bzw. Gehaltsanspruch gegen den Arbeitgeber.

Für die Frage, ob der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kug erwirbt, kommt es darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Kug eintritt oder bereits davor. Wenn der Arbeitnehmer im Anspruchszeitraum oder an dem Tag, an dem dieser beginnt, erkrankt, besteht ein Anspruch auf Kug, solange ihm ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall zusteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.[2]

Erkrankt der Arbeitnehmer bereits vor dem Anspruchszeitraum, so hat er einen ergänzenden Anspruch auf Krankengeld gegen die Krankenkasse in Höhe des Kug.[3]

Fällt in den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit ein Feiertag, so muss der Arbeitgeber die Entgeltzahlung auch in Höhe des Kug übernehmen.[4]

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