Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber Kurzarbeit mit entsprechender Lohnminderung nur aufgrund kollektiver oder einzelvertraglicher Grundlage, nicht aber kraft seiner Direktionsbefugnis einführen. Anderenfalls bedarf es einer Änderungskündigung (BAG, Urteil v. 12.10.1994, 7 AZR 398/93).

Vorliegen einer Betriebsvereinbarung

Im Regelfall existieren tarifliche Ermächtigungsnormen, die unter bestimmten näher definierten Voraussetzungen die Einführung von Kurzarbeit ermöglichen. Ist eine tarifvertragliche Regelung nicht vorhanden, kommt als Rechtsgrundlage eine Betriebsvereinbarung in Betracht; das ist für die Einführung von Kurzarbeit eine zweckmäßige Form, weil eine Betriebsvereinbarung für alle Arbeitnehmer, die vom Geltungsbereich des BetrVG erfasst werden, unmittelbar und zwingend gilt.

Ausgangslage ohne Betriebsvereinbarung

Ist kein Betriebsrat vorhanden, so kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit nicht einseitig aufgrund seines Direktionsrechts anordnen, sondern er muss mit allen Arbeitnehmern über die Einführung und Ausgestaltung der Kurzarbeit eine einzelvertragliche Vereinbarung treffen.

Haben die Parteien im Arbeitsvertrag keine Regelung zur Einführung von Kurzarbeit getroffen, kann der Arbeitgeber entweder nur eine Änderung des Arbeitsvertrags mit dem Arbeitnehmer vereinbaren oder eine Änderungskündigung aussprechen.

Eine Änderungsvereinbarung ist – schon aus Beweisgründen – stets schriftlich zu treffen.

Sollten einzelne Arbeitnehmer mit der Einführung der Kurzarbeit nicht einverstanden sein, so müsste der Arbeitgeber Änderungskündigungen aussprechen. Hierbei müssen die Kündigungsfristen für Beendigungskündigungen eingehalten werden; die Reduzierung der Arbeitszeit und des Entgelts können in diesem Fall frühestens zu deren Ablauf in Kraft treten und werden nur wirksam, wenn die Änderungskündigung auf dringenden betrieblichen Bedürfnissen beruht und sonstige Voraussetzungen eingehalten werden oder der Arbeitnehmer die Änderungskündigung nicht binnen 3 Wochen gerichtlich angreift.

Sinn des Einführungsschreibens

Erfahrungen zeigen, dass die Einführung von Kurzarbeit regelmäßig verschiedenste Fragen unter den Arbeitnehmern hervorruft. Um diesen Fragen zu begegnen und um eine koordinierte Rückmeldung vonseiten der Arbeitnehmer zu erhalten, ist es von Vorteil im Zusammenhang mit einer einzelvertraglichen Vereinbarung, ein Einführungsschreiben zu versenden.

Allgemeiner Hinweis

Bitte beachten Sie, dass keine Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung der vorliegenden Muster übernommen werden kann. Die Muster liefern insoweit nur Anregungen. Sie sind stets an den Einzelfall anzupassen.

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