Der Arbeitgeber hat das Kurzarbeitergeld kostenlos zu errechnen, an den Arbeitnehmer auszuzahlen und unter Vorlage einer Abrechnungsliste bei der Agentur für Arbeit zu beantragen.[1] Der Antrag ist für den jeweiligen Anspruchszeitraum innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen.[2]

 
Wichtig

3-stufiges Verfahren

Der Betrieb oder die Betriebsvertretung zeigt gegenüber der Agentur für Arbeit die Kurzarbeit an; zuständig ist die Agentur, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Die Agentur für Arbeit prüft die Anzeige, entscheidet dann unverzüglich, ob die Voraussetzungen der Kurzarbeit vorliegen und erteilt ggf. einen Anerkennungsbescheid. Dieser kann dann vom Arbeitgeber auch gegenüber Dritten, z. B. finanzierenden Kreditinstituten, als Nachweis vorlegt werden. Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Beschäftigten aus und stellt dann einen Erstattungsantrag bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Die Agentur für Arbeit entscheidet vorläufig über den Erstattungsantrag. Nach Beendigung des Kurzarbeitergeldbezugs werden die Kurzarbeitergeldansprüche im Rahmen von Abschlussprüfungen endgültig und abschließend geprüft.

Arbeitgeber, die Beratungsbedarf zur Beantragung oder zu Modalitäten der Abrechnung des Kurzarbeitergeldes haben, können sich an die zuständige Agentur für Arbeit oder an den Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit unter der Rufnummer 0800 4555520 wenden.

Die notwendigen Formulare und eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes stehen auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de zur Verfügung.

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