8.3.1 Beauftragung von natürlichen Personen

Die KSA setzt die Beauftragung einer natürlichen Person voraus. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ein einzelner (freischaffender) Künstler/Publizist Vertragspartner ist. Abgabepflicht besteht aber auch dann, wenn die künstlerische/publizistische Leistung von einer Personengruppe, z. B. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), oder eines inhabergeführten Unternehmens erbracht und das Entgelt an diese gezahlt wird.

 
Hinweis

Entgeltzahlungen an eine GmbH & Co KG/GmbH & Co OHG und an eine KG

Künstlersozialabgabepflicht bei Entgeltzahlungen für künstlerische/publizistische Leistungen/Werke an eine GmbH & Co KG/GmbH & Co OHG besteht nicht. Das BMAS hat der KSK und der DRV Bund mitgeteilt, dass deren unterschiedliche Behandlung dieser Frage keinen Bestand habe.[1]

Die DRV hat mit Schreiben vom 27.6.2008 zugesichert, mit dem Ziel einer einheitlichen Behandlung aller GmbH & Co KG zukünftig die Zahlung an derartige Gesellschaften künstlersozialabgabefrei zu lassen.

Das BSG hat darüber hinaus entschieden, dass Zahlungen an eine KG keine Abgabepflicht nach dem KSVG auslösen, weil es sich bei der KG um eine den juristischen Personen gleichgestellte Gesellschaft handelt.[2]

[1] BMAS, Schreiben v. 27.5.2008, 40027 – 1/4.

8.3.2 Beauftragung von juristischen Personen

Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen eines Auftraggebers an juristische Personen (z. B. eine GmbH, AG, e. V.). Zahlungen einer GmbH an ihre überwiegend künstlerisch/publizistisch selbstständig tätigen Gesellschafter und Geschäftsführer sind allerdings für die GmbH abgabepflichtig.[1]

Kein Entgelt im Sinne des KSVG sind:

  • Zahlungen für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA, VG Wort)[2]
  • die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in einer Rechnung oder Gutschrift,
  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen (Reisekosten, wie Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen etc.) und
  • die steuerfreien Pauschalen nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG.[3]

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